Hat der Arbeitgeber seine Beschäftigten in geeigneter Weise zum Zwecke der Verhinderung von Benachteiligung geschult, gilt dies als Erfüllung seiner Pflichten zum Schutz seiner Beschäftigten nach dem AGG.
Wurden diese Pflichten nicht erfüllt, können folgende Konsequenzen, arbeitsrechtliche Streitigkeiten und Klagen drohen:
Gefahr 1
Der Beschäftigte kann sich an die Beschwerdestellen wenden, seine Beschwerde vortragen und hat das Recht, das Ergebnis der Beschwerdeprüfung der Beschwerdestelle zu erfahren. Diskriminierungen sollten im Idealfall nicht vorkommen und Ihre Beschäftigten sollten deshalb so geschult werden, damit Ungleichbehandlungen schon im Ansatz vermieden werden. Damit werden nicht Ressourcen für Prüfungen der Beschwerden gebunden und gerichtliche Verfahren vermieden.
Gefahr 2
Der Mitarbeiter kann seine Arbeitsleistung verweigern, wobei er aber trotzdem seine Lohnzahlung beanspruchen kann. Der Arbeitgeber kann verpflichtet werden, Lohn ohne Arbeit zahlen zu müssen, wenn ein diskriminierter Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin rechtmäßig wegen der Ungleichbehandlung die Arbeit verweigert. Die agg-mitarbeiterschulung soll dies vermeiden, da hier umfassend zum AGG, über Gesetzestext, Beispielsfälle und Prüfungsfragen informiert wird.
Gefahr 3
Entschädigungs- und Schadensersatzzahlungen sind vom Unternehmer zu leisten, siehe:
- Arbeitsgericht Stuttgart Urteil vom 26.4.2007, Az.15 Ca 11133/06 Höhe: 1.500.- €
- Arbeitsgericht Frankfurt Urteil Az. 11 Ca 8952/06 Höhe: 4.000.- €
- Arbeitsgericht Hamburg mit Entscheidung vom 26.01.2010 Höhe: 5.400.- €
- Oberlandesgericht Köln Az. 24 U 51/09 Höhe: 5.056.- €
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Entscheidung vom 26.11.2008 Az. 15 Sa 517/08 Höhe: 20.000.- € und Vergütungsdifferenz

