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84 jährige: Ratenzahlung verweigert -> keine Diskriminierung

84 jährige: Ratenzahlung verweigert -> keine Diskriminierung

Das Amtsgericht (AG) München veröffentlichte am 16.03.2018 die Pressemitteilung 21, wonach keine Erlaubnis einer Ratenzahlung für Ältere rechtsgemäß ist.

Sachverhalt:
Die Beklagte (Teleshoppingsender in München) hat ein Onlinewarenhaus, wobei zahlreiche Produkte mit unterschiedlichen Bezahlmöglichkeiten (z.B. Teilzahlungen) angeboten werden. Die Klägerin (84jährig) bestellte bei der Beklagten im Herbst 2015 einige Schmuckstücke und wählte als gewünschte Zahlungsform „Teilzahlung in Raten“. Die Beklagte akzeptiert dies nicht und führte zur Begründung aus, dass die Klägerin die intern festgelegte Altersgrenze für die Kreditvergabe überschreitet. Die Beklagte könnte aber die Zahlungsarten Rechnung, Bankeinzug, Nachnahme oder Kreditkarte wählen.

 

Die Klägerin sah darin eine Diskriminierung aufgrund ihres Alters und verlangte wegen des damit verbundenen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 3.000.- Euro.

 

Die Beklagte lehnte eine Zahlung ab, da es sich nach ihrer Ansicht nicht um ein zivilrechtliches Massengeschäft im Sinne des AGG handeln würde. Vielmehr komme es bei der Ratenvereinbarung gerade auf das Ansehen der Person an, da der Gläubiger ein wirtschaftliches Risiko eingehe.

Urteil des Amtsgerichts München (seit 09.01.2018 rechtskräftig):
Es gibt keinen Anspruch auf Schadensersatz aus unzulässiger Diskriminierung:

„Dass das Leben zwangsläufig mit dem Tode endet, darf das Gericht als bekanntes Faktum voraussetzen. Es gibt auch Erhebungen zur statistischen Lebenserwartung. Ein Teilzahlungsgeschäft ist definitionsgemäß eine auf einen längeren Zeitraum angelegte geschäftliche Beziehung. Zwar sind ältere Personen, die regelmäßig Renten oder Pensionen beziehen, grundsätzlich als solvente Schuldner einzustufen, da sie über ein geregeltes und sicheres Einkommen verfügen. Es ist aber nun einmal so, dass mit gesteigertem Alter auch das Risiko des Ablebens ansteigt. In diesem Fall gehen die Forderungen des Gläubigers (Kreditgeber) gegen die verstorbene Person auf den Nachlass über. Die Sicherheit der regelmäßigen Rentenzahlungen geht auf diese Weise verloren. Der Gläubiger kann sich zunächst an den Nachlass wenden. Zum einen ist dies mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand verbunden, da der Erbe, die Erben oder die Erbengemeinschaft ausfindig gemacht werden muss. Zum anderen besteht auch ein weiteres wirtschaftliches Risiko, da ja nicht absehbar ist, wer den Nachlass erben wird und ob dieser Erbe überhaupt faktisch zu greifen sein wird. So sei nur an die Kinder zu denken, die nach Übersee ausgewandert sind.“

 

Quelle:
Amtsgericht München mit Urteil vom 13.04.2016, Aktenzeichen 171 C 28560/15; Pressemitteilung 21 vom 16.03.2018; https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/muenchen/presse/2018/21.php; Das Urteil wurde vom Berufungsgericht bestätigt und ist nach Rücknahme der Revision am 09.01.2018 rechtskräftig.

 

Fazit:
Ältere Persönlichkeiten könnten an Wilhelm Busch mit „Max und Moritz“ denken, wo steht: „Aber wehe, wehe, wehe! Wenn ich auf das Ende sehe!“

Robert Uhl
Rechtsanwalt
www.raau.de oder
www.rechtsanwalt-uhl.de

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