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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Achtung AGG Hopper

Das höchste deutsche Arbeitsgericht, das Bundesarbeitsgericht (BAG), will nun Klarheit vom Gerichtshof der Europäischen Union und legte zur Problematik der AGG-Hopper folgende Frage zur Entscheidung vor:

Ist das Unionsrecht dahingehend auszulegen, dass auch derjenige „Zugang zur Beschäftigung oder zur abhängigen Erwerbstätigkeit“ sucht, aus dessen Bewerbung hervorgeht, dass nicht eine Einstellung und Beschäftigung, sondern nur der Status als Bewerber erreicht werden soll, um Entschädigungsansprüche geltend machen zu können?

Damit wohl in einfachen Worten: Können Ansprüche nach dem AGG auch geltend gemacht werden, wenn vom Bewerber nicht Einstellung und Beschäftigung, sondern nur Zahlungsansprüche, nach dem AGG geplant sind?

Hintergrund:
Der Kläger, der von Beruf nun Rechtsanwalt ist, bewarb sich bei einem großen Versicherungskonzern für ein „Trainee-Programm 2009“.

Anforderung an diese Stelle:
Einen nicht länger als ein Jahr zurückliegenden oder demnächst erfolgenden sehr guten Hochschulabschluss und qualifizierte berufsorientierte Praxiserfahrung durch Ausbildung, Praktika oder Werkstudententätigkeit. Bei der Fachrichtung Jura wurden zusätzlich eine arbeitsrechtliche Ausrichtung oder medizinische Kenntnisse erwünscht.

Bewerbung des Klägers:
Er stellte dar, dass er als früherer leitender Angestellter einer Rechtsschutzversicherung über Führungserfahrung verfügt. Derzeit besucht er einen Fachanwaltskurs für Arbeitsrecht.  Aufgrund des Todes seines Vaters betreut er ein umfangreiches medizinrechtliches Mandat und hat daher im Medizinrecht einen erweiterten Erfahrungshorizont. Als ehemaliger leitender Angestellter und Rechtsanwalt ist er es gewohnt, Verantwortung zu übernehmen und selbständig zu arbeiten.
Der Kläger bekam eine Ablehnung seiner Bewerbung und verlangte daraufhin eine Entschädigung von 14.000.- €. Dann erfolgte eine Einladung zum Gespräch mit dem Personalleiter der Beklagten, wobei der Kläger dies ablehnte.

Darstellung der Situation für das BAG:
Aufgrund der Formulierung der Bewerbung und sein weiteres Verhalten geht der Senat des BAGs davon aus, dass sich der Kläger nicht mit dem Ziel einer Einstellung beworben hat.
Dem Bewerbungsschreiben steht die Einstellung als „Trainee“ entgegen. Die Einladung zu einem Personalgespräch hat der Kläger weiterhin ausgeschlagen. Damit ist nach Auffassung des BAG der Kläger nicht „Bewerber“ und „Beschäftigter“ gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG.
Dort steht:
Als Beschäftigte gelten auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.

Problem nach dem BAG:
Das Unionsrecht nennt in seinen einschlägigen Richtlinien nicht den „Bewerber“, sondern schützt den „Zugang zur Beschäftigung oder zu abhängiger und selbständiger Erwerbstätigkeit“.
Nicht geklärt ist derzeit noch, ob das Unionsrecht ebenfalls voraussetzt, dass wirklich der Zugang zur Beschäftigung gesucht und eine Einstellung bei dem Arbeitgeber tatsächlich gewollt ist. Ob für das Eingreifen des unionsrechtlichen Schutzes das Vorliegen einer formalen Bewerbung genügt, ist nach dem BAG eine allein dem Gerichtshof überantwortete Auslegungsfrage.

Quelle:
www.bundesarbeitsgericht.de, Pressemitteilung Nr. 34/15, Beschluss vom 18.06.2015, Az. 8 AZR 848/13 (A)

Fazit:
Der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs darf gespannt entgegen gesehen werden. Das BAG fordert nun eine Klärung, um ggf. besser gegen AGG-Hopper vorgehen zu können. Es könnte die Rechtssituation eintreten, dass sich die AGG-Hopper nicht mehr auf das AGG berufen können, um eine Einnahmequelle zu erhalten.
Übrigens, dass Landgericht München (Strafkammer) muss in einem Strafverfahren derzeit entscheiden, ob es die Anklage gegen obigen Kläger zulässt. Der Verdacht des gewerbsmäßigen Betrugs steht im Raum. (Quelle: http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/recht-steuern/agg-hopping-bundesarbeitsgericht-wehrt-sich-13655929.html)

Rechtsanwalt Robert Uhl
www.raau.de oder
www.rechtsanwalt-uhl.de
Mehr Infos auch über:
www.agg-mitarbeiterschulung.de

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