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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

AGG auch im Fitness-Studio

Auch außerhalb des Arbeitsrechts dürfen, neben den im Fitness-Studio angestellten Arbeitnehmern (m/w), auch die angehenden Mitglieder dieses Studios nicht diskriminiert werden.

Fall:

Die Mitgliedschaft eines Mannes in einem Fitness-Studio wurde verwehrt. Hier bekam der Bewerber die schriftliche Begründung, dass ihn die Betreiberin dieses Studios derzeit nicht aufnehmen könne, weil das Studio unterhalb der wünschenswerten Quote an weiblichen Mitgliedern liege.

Dagegen ging dieser Herr gerichtlich vor und rügte die Verletzung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Denn nicht nur innerhalb eines Arbeitsverhältnisses, auch im Zivilrecht, gilt das Benachteiligungsverbot.

Anspruchsgrundlage, § 19 Absatz 1 AGG:

Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die
1. typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder
2. eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben,
ist unzulässig.

Rechtsprechung:

Mit Urteil vom 09.06.2008 teilte das Amtsgericht Hagen; Az. 140 C 26/08 mit, dass obiges Vorgehen gegen das Benachteiligungsverbot des § 19 verstößt. Die Betreiberin des Studios trug zwar vor, dass das Geschlecht des Klägers nicht der Grund für die Verweigerung der Aufnahme in das Fitness-Studio gewesen sei. So wurde z.B. als Grund für die Nichtaufnahme eine beleidigende Äußerung des Klägers durch die Beklagte vorgetragen.

Dies konnte die Beklagte aber nicht beweisen, Deshalb wurde vom Gericht nach der Beweislastregelung des § 22 AGG vermutet, dass die Nichtaufnahme des Klägers auf seinem Geschlecht beruht. Er wurde damit im Sinne des AGG benachteiligt.

Die Betreiberin des Studios wurde verurteilt, den Kläger zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen, sowie ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.- € für die erlittene Benachteiligung zu erstatten.

Fazit:

Nun gibt es erstmals außerhalb des Arbeitsrechts, im Zivilrecht eine wichtige Entscheidung, dass eine Diskriminierung nicht erlaubt ist und rechtliche Konsequenzen, wie einen Schmerzensgeldanspruch, zeigt.

Quelle:
http://www.kostenlose-urteile.de/newsview7880.htm
Amtsgericht Hagen; Urteil vom 09.06.2008, Az. 140 C 26/08

Robert Uhl
Rechtsanwalt
www.raau.de oder
www.rechtsanwalt-uhl.de

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