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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Was bringt mir als Unternehmer die Schulung meiner Belegschaft?

1.) Als Unternehmer sind Sie verpflichtet, Ihre Beschäftigten vor Diskriminierungen nach dem AGG zu schützen. Hierzu müssen Sie die erforderlichen (schon vorbeugenden) Maßnahmen ergreifen. Wenn Sie Ihre Angestellten über den Inhalt des AGGs, u.a. mit der Verhinderung von Benachteiligungen geschult haben, haben Sie diese Pflicht erfüllt. 2.) Wenn Sie Ihre Beschäftigten geschult haben und diese dennoch Kolleginnen und Kollegen nach dem AGG benachteiligen oder (sexuell) belästigen, können Sie rechtssicherer Ihre Ermahnungen, Abmahnungen, Versetzungen, Umsetzungen oder gar Kündigungen aussprechen. 3.) Die Gefahren, Entschädigungszahlungen oder Schadensersatzleistungen erbringen zu müssen, werden verringert.


Reicht das blose aushändigen von Informationen über das AGG?

Der Gesetzgeber teilt mit, dass die Beschäftigten in geeigneter Weise geschult werden sollen. Wichtig ist, dass die Angestellten (zukünftig) von Diskriminierungen ablassen und die Rechte und Pflichten nach dem AGG kennen. Bei bloßer Überreichung von Informationen müssen die Beschäftigten nicht aktiv (wie z.B. bei der Beantwortung des Wissenstests) werden, was bei den Arbeitsgerichten wohl Beachtung finden wird.


Soll ich alle Angestellten AGG schulen?

Die blose Schulung von Führungskräften und Vorgesetzten ist nicht ausreichend. Sie sollten alle Angestellten schulen, da der Gesetzgeber hier keine Personengruppen ausnimmt. Innerhalb der Schulungsmöglichkeiten sollten Sie wählen, wer eine Online-Schulung oder z.B. Inhouse-Schulung mitmachen darf.

Kann die Online-Schulung von anderen Personen durchgeführt werden?

Jeder Beschäftigte bekommt ein eigenes Zugangskennwort und muss vor Beginn der Schulung bestätigen, dass er der entsprechende Schulungsteilnehmer ist und dass er persönlich die Schulung durchführt.


Wie vermeide ich das bloße durchklicken der Schulung?

Ein schnelles Durchklicken der Schulungsmasken ist nicht möglich, da die wichtigsten Paragraphen mit einem Zeitfenster versehen sind, wonach erst ab einer bestimmten (Lese-)Zeit der nächste Paragraph erreicht werden kann. Nach Abschluss des theoretischen Teils muss der Schulungsteilnehmer einen praktischen Teil durchlaufen. Hier kommt ein Multiple-Choice Verfahren als Methode des Leistungstests zur Anwendung. Erst wenn alle Fragen richtig beantwortet sind, kann die Schulung beendet werden, wonach der Teilnehmer ein Zertifikat erhält. Bei einer (oder mehreren) falschen Antwort(en) bekommt der Beschäftigte am Ende des Tests einen Hinweis, was falsch beantwortet wurde. Dann hat er die Möglichkeit, die Frage anders zu beantworten oder sich zuerst den entsprechenden Paragraphen mit Erläuterungen anzusehen und dann die Frage erneut zu beantworten.


Benötigt man für die Online-Schulung einen Internetzugang?

Ja, da die Schulung über das Internet durchzuführen ist.


Kann ich mit der Schulung Diskriminierungen oder Rechtsstreitigkeiten hierüber vermeiden?

Nein, aber Sie können im (gerichtlichen) streitigen Verfahren darlegen, wie Sie Ihren Pflichten zur Schulung und Schutz der Belegschaft von Benachteiligungen nachgekommen sind.


Ist die AGG Schulung auch bei kleinen Unternehmen nötig?

Ja, die Größe des Unternehmens ist für eine Schulung nicht entscheidend. Die Angestellten müssen über das AGG informiert und bezüglich Ungleichbehandlungen sensibilisiert werden, wobei es nicht ausreicht, dass der bloße Gesetzestext ausgelegt wird. Es kann weiterhin nicht sicher vorhergesagt werden, dass keine Ungleichbehandlung vorkommen können, da auch das Verhalten der Kunden zu berücksichtigen ist. Auch hier muss der Unternehmer unter Umständen wegen Diskriminierungen gegen die Kunden vorgehen. Bei Nichtbeachtung könnten hohe Schadensersatzzahlungen gerade für ein kleineres Unternehmen Existenz bedrohend sein.


Was ist das Ziel des Gesetzes?

Das AGG will Benachteiligungen aus Gründen:
– der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft
– des Geschlechts
– der Religion oder Weltanschauung
– einer Behinderung
– des Alters oder
– der sexuellen Identität
verhindern oder beseitigen.


Was ist eine Benachteiligung bzw. Diskriminierung?

Wenn eine Person wegen eines AGG Merkmals eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation, wobei dies nicht gerechtfertigt ist.


Was ist eine unmittelbare Benachteiligung?

Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AGG auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.


Was ist eine mittelbare Benachteiligung?

Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.


Was ist eine gerechtfertigte Ungleichbehandlung?

Eine gerechtfertigte Ungleichbehandlung findet sich in den §§ 8-10 AGG wieder. Danach sind zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen, wegen der Religion oder Weltanschauung oder wegen des Alters möglich. So ist z.B. eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist.


Welche Rechte hat ein(e) Beschäftigte/r?

Der oder die Beschäftigte hat von der Stellenbewerbung, über das Einstellungsverfahren, das Arbeitsverhältnis bis zum Ende des Vertragsverhältnisses Rechte wegen Diskriminierungsmaßnahmen. Wenn ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen vorliegen, kann der oder die Beschäftigte vom Beschwerderecht Gebrauch machen. Der Arbeitgeber muss eine Beschwerdestelle einrichten, wo dieses Beschwerde vorgetragen werden kann. Dies muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Kenntnis der Ungleichbehandlung geschehen. Falls keine Einigung / Abhilfe der Diskriminierung möglich sein sollte, kann innerhalb weiterer 3 Monate die Klage beim Arbeitsgericht eingelegt werden, wobei ein Leistungsverweigerungsrecht oder ein Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch möglich sind.


Welche Pflichten hat der/die Unternehmer/in?

Der/die Arbeitgeber/in ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines AGG-Merkmals zu treffen. Dieser Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen. Der/die Unternehmer/in soll in geeigneter Art und Weise, insbesondere im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung, auf die Unzulässigkeit solcher Benachteiligungen hinweisen und darauf hinwirken, dass diese unterbleiben. Hat der/die Unternehmer/in seine/ihre Beschäftigten in geeigneter Weise zum Zwecke der Verhinderung von Benachteiligung geschult, gilt dies als Erfüllung seiner/ihrer Pflichten nach dem AGG. Eine Beschwerdestelle sollte bekannt gegeben werden und der Gesetzestext zum AGG wie auch Arbeitsgerichtsgesetz sollte der Belegschaft zugänglich gemacht werden.


Wie wird Wissen vermittelt?

Die Arbeitgeber können ihre Beschäftigten über die agg-mitarbeiterschulung.de unterrichten lassen. Gerne können auch Inhouse-Schulungen durchgeführt werden. Wurde der/die Beschäftigte ungleich behandelt, dann bekommt er/sie nähere Hinweise zum weiteren Vorgehen von Herrn Rechtsanwalt Uhl, Konrad-Adenauer-Allee 25, 86150 Augsburg, Tel. 0821 / 35530, Fax: 0821 / 512 682, eMail: info@raau.de.

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