Überspringen zu Hauptinhalt
AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Altersdiskriminierung eines Nachwuchswissenschaftlers wegen Altershöchstgrenze

Mit öffentlicher Mitteilung vom 27.07.2009 hat das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) am 12.02.2009, Az. 7 Sa 1132/08 (nicht rechtskräftig, da Revision zugelassen) geurteilt, dass eine starre Altershöchstgrenze durch eine Universität für die Stellenbesetzung von Nachwuchswissenschaftlern eine unmittelbare, nicht gerechtfertigte Diskriminierung wegen des Alters darstellt.

Fall:

Die Parteien schlossen einen befristeten Arbeitsvertrag bis zum 30.06.2008. Am 28.01./01.02.2008 wurde eine Verlängerung des Anstellungsverhältnisses des Klägers um zwei Jahre beantragt, damit der Kläger die Chance auf Fertigstellung der Habilitation bekommen könnte.

Einer Weiterbeschäftigung auf einer Nachwuchsstelle des Wissenschaftlers stand aber einem Rektoratsbeschluss vom 21.11.2005 entgegen, der grundsätzlich eine Beschäftigung eines Mitarbeiters über das vollendete 40. Lebensjahr hinaus ablehnt. Da der Kläger dieses Altersgrenze überschritten hatte, eine Ausnahme nicht in Betracht kam, wurde des Vertragsverhältnis nicht verlängert.

Es war unstreitig, dass das Beschäftigungsverhältnis des Klägers ohne den Rektoratsbeschluss über den 30.06.2008 hinaus verlängert worden wäre.

Vortrag der Parteien im Prozess:

Der Kläger war der Ansicht, dass der Vertrag nicht zum 30.06.2008 aufgelöst wurde, sondern unverändert fortbestand. Es läge eine durch § 10 Satz 1 und 2 AGG nicht zu rechtfertigende Altersdiskriminierung vor.

Die Beklagte trug vor, dass die Diskriminierung gemäß § 10 Satz 1 und 2 AGG zulässig sei; denn die unterschiedliche Behandlung des Klägers wegen seines Alters sei durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt, objektiv und angemessen. Ferner seien die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich. Die Beklagte verfolge mit der Altersgrenzenregelung das hochschulpolitische Ziel, das hohe Erstberufungsalter von Professoren herabzusetzen.

Urteil des Gerichts:

Die Befristung des Anstellungsverhältnisses des Klägers war rechtsunwirksam. Da mit dieser Befristung gegen das Benachteiligungsverbot von § 7 Abs. 1 AGG i. V. m. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 AGG verstoßen wurde. Eine Rechtfertigung gem. §§ 8, 10 AGG lag nicht vor.

Die Art der vom Kläger auszuübenden Tätigkeit stellt keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderungen an das Lebensalter dar, die von einem über 40jährigen nicht mehr erfüllt werden könnte.

Die von der Beklagten beabsichtigten Herabsetzung des Erstberufungsalters für Professoren stellt weiterhin keinen Selbstzweck dar, sondern als legitimes Ziel gem. § 10 Satz 1 AGG müsste dies seiner Funktion nach als Mittel zur Förderung und Verbesserung des Zustandes von Lehre und Forschung dienen.

Hier stellt aber das LAG zugunsten des Klägers fest, dass im Einzelfall eine Höchstaltersgrenze für die Einstellung von Nachwuchswissenschaftlern dem übergeordneten Ziel einer Optimierung von Lehre und Forschung gerade auch schädlich sein kann.

Die Beklagte hat das Verfahren verloren, wobei die Revision zugelassen wurde.

Fazit:

Die Diskriminierungsnormen erlangen immer mehr an Bedeutung und die Arbeitgeber müssen umfassend beachten, dass ihre Mitarbeiter nicht aufgrund von Altersregelungen ungerechtfertigt diskriminiert werden.

Quelle:

Justizportal des Landes NRW / www.justiz.nrw.de
Pressemitteilung 5/09 vom 27.07.2009
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_koeln/j2009/7_Sa_1132_08urteil20090212.html

Robert Uhl
Rechtsanwalt
www.raau.de oder
www.rechtsanwalt-uhl.de

An den Anfang scrollen