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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

"Berufsanfänger" oder Kollegen "mit kürzerer Berufserfahrung" in Stellenanzeige stellt eine mittelbare Benachteiligung dar.

Fall:
Ein 60jähriger selbständiger Rechtsanwalt bewarb sich auf eine Stelle mit folgendem Inhalt:

Gesucht wurde eine Rechtsanwältin/ein Rechtsanwalt im Bereich des Medizin- und Haftungsrechts mit überdurchschnittlichen Examina als “Berufsanfänger/in oder ein/e Kollege/in mit kürzerer Berufserfahrung”.

Als er nicht für diese Position genommen wurde, verlangte er eine Entschädigungszahlung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.

Vortrag des Klägers:
Es läge eine Altersdiskriminierung vor. Dies ergäbe sich aus der Stellenanzeige, die sich an Berufsanfänger richte.

Vortrag der Beklagten:
Nicht das Alter war maßgebend für die Nichteinstellung, sondern der Umstand, dass der Kläger das in der Anzeige ersichtliche Anforderungsprofil nicht erreicht hatte. Denn dort wurden überdurchschnittliche Examina verlangt, wobei der Kläger zwei Examen nur mit der Note “befriedigend” abgeschlossen habe.

Urteil erster Instanz:
Das Arbeitsgericht Hamm hatte die Klage abgewiesen, obwohl eine mittelbare Benachteiligung gegeben ist. Aber die Beklagte hatte Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergeben hat, dass es andere Gründe waren, aber nicht das Alter, die zur Ablehnung der Bewerbung des Klägers geführt hatten. Die geforderten Examensnoten wurden nicht erreicht und der Kläger arbeitete in der Vergangenheit im Bereich des Medizinrechts, die beklagte Kanzlei hingegen vertritt nicht Patienten, sondern Versicherer.

Urteil zweiter Instanz:
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm unterbreitete am 25.07.2014 einen Vergleichsvorschlag mit Zahlung von 1.750 € durch die Beklagte, welche jedoch ablehnte.
Danach wurde die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen.

Quelle:
LAG Hamm, Urteil vom 25.07.2014, Az. 10 Sa 503/14 http://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseLArbGs/25_07_2014_/index.php und http://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseLArbGs/24_07_2014_/index.php

Fazit:
Mit Interesse wird nun der Rechtsprechung des BAG entgegen gesehen, da zu Diskriminierungen immer noch viele Unklarheiten bestehen, welche erst höchstrichterlich oder über das europäische Recht entschieden werden müssen.
Interessant ist noch die Pressemittelung des Gerichts vom 24.07.2014 zu lesen, wo steht, dass der Kläger eine gut gehenden Einzelpraxis hat und auf eine Vielzahl von Stellen sich beworben hat, die an Berufsanfänger gerichtet ist.

Rechtsanwalt Robert Uhl
www.raau.de oder
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