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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Das dritte Geschlecht

Das dritte Geschlecht

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 10.10.2017, Az. 1 BvR 2019/16 bestätigt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) die geschlechtliche Identität schützt.

Was wird hier geschützt?
Jede geschlechtliche Identität wird geschützt, auch die, die sich dem männlichen oder weiblichen Geschlecht nicht zuordnen lässt.
Deshalb ist nun in Stellenanzeigen statt dem bisherigen „m/w“ für Männlich und Weiblich auch z.B. das „d“ für Divers einzugeben, wobei nun „m/w/d“ genutzt werden sollte.

Was ist nun divers?
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes hat hier unter:

https://www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/ThemenUndForschung/Geschlecht/Dritte_Option/Dritte_Option_node.html

eine schönen Artikel eingestellt, wonach dieses „Divers“ als „dritte Option“ erklärt wird. Dies bedeutet, dass dies die intergeschlechtlichen Menschen betrifft, die im Hinblick auf ihr Geschlecht medizinisch nicht eindeutig der Kategorie „männlich“ bzw. „weiblich“ zugeordnet werden können. Das betrifft vor allem die Ausprägung der körperlichen (primären und sekundären) Geschlechtsmerkmale.

Fazit:
Das Geschlecht ist umfassend zu schützen, wobei die frühere Unterscheidung zwischen männlichen und weiblichen Geschlecht nicht richtig ist und auch die intergeschlechtlichen Menschen beachtet und geschützt werden müssen. Dies zum Beispiel mit der Bezeichnung „m/w/d“ bei den Stellenausschreibungen.

Rechtsanwalt Robert Uhl
www.raau.de oder
www.rechtsanwalt-uhl.de

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