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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Diskriminierung eines schwerbehinderten Bewerbers

Das höchste deutsche Arbeitsgericht, das Bundesarbeitsgericht (BAG), durfte zur Stellenbewerbung einer schwerbehinderten Person am 23.01.2020 ein Urteil fällen:

Hintergrund:
Der Kläger mit einem Grad der Behinderung von 30 und einer Gleichstellung mit einer schwerbehinderten Person bewarb sich Anfang August 2015 per eMail auf eine für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln ausgeschriebene Stelle als Gerichtsvollzieher, hier als Quereinsteiger.

Die Bewerbung hatte einen deutlichen Hinweis auf obige Behinderung. Der Kläger war auch für diese Stelle fachlich nicht offensichtlich ungeeignet, wurde aber zu einem Vorstellungsgespräch nicht eingeladen.
Dagegen erhob der Kläger die Diskriminierungsklage und begehrte vom beklagten Land eine Entschädigung von 7.434,39 Euro.

Äußerung der Beklagten:
Das beklagte Land teilte mit, dass die Bewerbung des Klägers aufgrund eines schnell überlaufenden Outlook-Postfachs und wegen ungenauer Absprachen unter den befassten Mitarbeitern nicht in den Geschäftsgang gelangt sei. Schon aus diesem Grund sei der Kläger nicht wegen seiner Behinderung bzw. Gleichstellung benachteiligt worden.

Instanzenweg:
Das Arbeitsgericht (ArbG) hat die Klage in I. Instanz abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat der Klage in II. Instanz teilweise stattgegeben und hat auf Zahlung einer Entschädigung von 3.717,30 Euro geurteilt. Dagegen ging die Beklagte zum BAG in Revision.

Urteil des BAG:
Die Revision ist erfolglos. Der Kläger hat in der zugesprochenen Höhe einen Anspruch auf Entschädigungszahlung aus § 15 Abs. 2 AGG.


In § 15 Abs. 2 AGG steht:
Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

Das beklagte Land hätte nach § 82 Satz 2 SGB IX alte Fassung (aF) den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen.


In § 82 Satz 2 SGB IX aF steht:
Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.
Die Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch begründete die Vermutung, dass der Kläger wegen seiner Gleichstellung mit einer schwerbehinderten Person benachteiligt wurde.

Da dies nur eine Vermutungsregelung ist, hätte das beklagte Land diese Vermutung widerlegen können, was ihr aber nicht gelang.

Das beklagte Land konnte nicht erfolgreich vortragen, die Bewerbung sei nicht in den Geschäftsgang angekommen Dass trotz Zugangs der Bewerbung ausnahmsweise eine tatsächliche Kenntnisnahme der Behörde nicht möglich gewesen sein sollte, hat das beklagte Land nicht vorgetragen. Auch die Höhe der Entschädigung wurde von der II. Instanz rechtsgemäß berechnet.


Quelle:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.01.2020, Az. 8 AZR 484/18; www.bundesarbeitsgericht.de, Pressemitteilung Nr. 5/20

Fazit:
Schwerbehinderte Personen sind schutzbedürftig und der SGB-Schutz (hier: § 82 Satz 2 SGB IX aF) muss auch die Behörde beachten. So hat das BAG auch schon mit Urteil vom 13.10.2011, Az. 8 AZR 608/10 einem schwerbehinderten Stellenbewerber eine Entschädigungsleistung nach dem AGG zugesprochen.

Robert Uhl, Rechtsanwalt
www.raau.de oder
www.rechtsanwalt-uhl.de

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