Überspringen zu Hauptinhalt
AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Diskriminierung im Wohnraummarkt

Grundsätzlich/Einführung:
Die Beklagte vermietet in Berlin zahlreiche Wohnungen, hier ca. 110.000 Objekte. Auf einer entsprechenden Internetseite werden die Wohnungsangebote aufgezeigt, wobei sich hier Interessenten online um einen Besichtigungstermin bewerben können.

Konkreter Fall:
Am 09.10.2018 bewarb sich der Kläger online bei der Beklagten, unter Angabe seines Namens und seinen Kontaktdaten, um einen Besichtigungstermin. Der Kläger bekam für die begehrte Wohnung den Hinweis, dass aufgrund der zahlreichen Anfragen kein Angebot unterbreitet werden könne.


Am gleichen Tag noch bewarb sich der Kläger mit einem fiktiven Namen um die Besichtigung derselben Wohnung, wobei er den Hinweis bekam, er könne sich die Schlüssel für eine Besichtigung am Servicepoint abholen.


Im November konnte genau dieses Verfahren wiederholt werden, dass mit dem eigenen Namen keine Wohnung besichtigt werden konnte, aber mit einem fiktiven Namen schon.

Der Kläger machte hier die Diskriminierung geltend, welche die Gegenseite nicht sah, da die Einladungen und Absagen zu einem Besichtigungstermin für ein Wohnungsangebot auf reinem Zufall beruhen würden. Danach musste die Klage erhoben werden.

Urteil des Gerichts:
Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Entschädigung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 3 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Die Beklagte hat durch die Versendung von Absagen zur Wohnungsbesichtigung gegen das Verbot der Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft aus § 19 Abs. 2 AGG verstoßen. Es gibt hinreichende Indizien dafür, dass die Ablehnung aufgrund des türkisch klingenden Namens des Klägers erfolgte. Es ist der Beklagten nicht gelungen, zu beweisen, dass sie sich rechtsgemäß verhalten hat.

Das vom Kläger durchgeführte sogenannte “Testing-Verfahren” ist im Bereich der Wohnungsmiete erlaubt. Mithin sprechen die Indizien für eine Benachteiligung des Klägers aufgrund seines türkisch klingenden Namens, mithin seiner ethnischen Herkunft.

Zahlungshöhe?
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 3.000.- Euro zu. Bei der der Bemessung der Geldentschädigung stellen der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers, die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung und der Präventionsgedanke entsprechende Bemessungsfaktoren dar.

Quelle:
AG Charlottenburg mit Urteil vom 14.01.2020, Az. 203 C 31/19; http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/8rx/bs/10/page/sammlung.psml?doc.hl=1&doc.id=KORE201212020&documentnumber=1&numberofresults=13496&doctyp=juris-r&showdoccase=1&doc.part=L&paramfromHL=true#focuspoint

Fazit:
Erst jüngst musste der Vermieter dem Mietinteressenten und Kläger, welcher aus Burkina Faso stammte, eine Entschädigung in Höhe von „nur“ 1.000.- € zahlen, da der Vermieter rechtswidrig „nur an Deutsche“ vermieten wollte, siehe Amtsgericht Augsburg, https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/augsburg/presse/2019/12.php; Pressemitteilung 12 vom 10.12.2019.

Rechtsanwalt Robert Uhl
www.raau.de oder
www.rechtsanwalt-uhl.de

An den Anfang scrollen