Überspringen zu Hauptinhalt
AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Diskriminierung schon durch öffentliche Äußerung eines Arbeitgebers

Der Europäische Gerichtshof (Zweite Kammer), Az. C54/07, hat am 10. Juli 2008 entschieden, dass eine öffentliche Äußerung eines Arbeitgebers, er werde keine Arbeitnehmer einer bestimmten ethnischen Herkunft oder Rasse einstellen, eine unmittelbare Diskriminierung bei der Einstellung begründet. Diese Rechtssprechung wird auch Auswirkung auf die Rechtsanwendung des deutschen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) haben, da bisher nur ein aktuell diskriminierter Beschäftigter in seiner Person die Ungleichbehandlung rügen konnte. Hiervon geht aber das Gericht ab, erweitert den Rechtsschutz gegen Diskriminierungen und teilt mit, dass auch für den Fall, wenn es kein identifizierbares Opfer gibt, eine Vermutung für eine unmittelbare Diskriminierung gegeben ist, damit entsprechende Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. 

Zum Fall: Der Sachverhalt trug sich in Belgien zu, wonach ein „Centrum voor gelijkheid van kansen en voor racismebestrijding“, bei einem belgischen Arbeitsgericht beantragte festzustellen, dass die Fa. Feryn (Hersteller von Toren), eine diskriminierende Einstellungspolitik betreibe. 

Hintergrund: Der Direktor der Fa. Feryn äußerte öffentlich, dass sein Betrieb grundsätzlich Monteure einstellen wolle, aber keine Menschen fremder Herkunft beschäftigen könne, da die Kunden Bedenken hätten, ihnen für die Dauer der Arbeiten Zugang zu ihren privaten Wohnungen zu gewähren. 

Im Wortlauf wurde erklärt: „Ich muss mich nach den Forderungen meiner Kunden richten. Wenn sie sagen, ‚ich will dieses bestimmte Produkt oder ich will es so oder so ausgeführt haben‘, und wenn ich dann sage, ‚das mache ich nicht, ich schicke diese Leute doch vorbei‘, dann werden sie mir sagen, ‚ich brauche diese Tür nicht unbedingt von Ihnen‘. Dann kann ich mein eigenes Geschäft schließen. Wir müssen den Forderungen unserer Kunden nachkommen. Es ist nicht mein Problem, ich habe dieses Problem in Belgien nicht verursacht. Ich will, dass die Firma läuft und dass wir am Jahresende unseren Umsatz erreichen, und wie schaffe ich das? Indem ich es so mache, wie der Kunde es will!“?

 

Entscheidung des Gerichts: Der Europäische Gerichtshof erkannte hier eine unmittelbare Diskriminierung, da solche Äußerungen bestimmte Bewerber ernsthaft davon abhalten können, ihre Bewerbungen einzureichen, und damit ihren Zugang zum Arbeitsmarkt behindern. Weiter teilt das Gericht mit, dass diese öffentlichen Äußerungen, durch die ein Arbeitgeber kundtut, dass er im Rahmen seiner Einstellungspolitik keine Arbeitnehmer einer bestimmten ethnischen Herkunft oder Rasse beschäftigen werde, ausreicht, um eine Vermutung für das Vorliegen einer unmittelbar diskriminierenden Einstellungspolitik zu begründen. Es liegt dann an dem Arbeitgeber zu beweisen, dass damit keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat. 

Fazit: Jeder Arbeitgeber sollte sich mit den Diskriminierungsnormen und dem AGG auseinandersetzen und sollte sich und seine Beschäftigten diesbezüglich schulen lassen, z.B. unter agg-mitarbeiterschulung.de, damit Rechtsstreitigkeiten vermeiden werden können. 

Quelle zum Urteil: Bitte die Rechtsprechungsseite des EuGH aufrufen http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de und das Urteil mit dem Aktenzeichen  C54/07  eingeben und suchen lassen.

An den Anfang scrollen