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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Diskriminierungsfall: kein Eintritt ohne FFP2-Maske?

Die Pandemie hält die Gesellschaft und Wirtschaft weiterhin im Griff, wobei zahlreiche neue Rechtsnormen versuchen, die verschiedensten Rechtsbereiche zu regeln, wobei aber niemand nach §§ 1 ff Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) diskriminiert werden darf.

Die Online-Ausgabe der Süddeutschen Zeitung machte auf die Attestproblematik im Zusammenhang mit COVID-19 aufmerksam, wobei die Leidensgeschickte einer Asthmatikerin erzählt wurde. Hier mussten sich aber nicht die Gerichte mit diesem Fall beschäftigen, da eine gütliche Lösung erzielt werden konnte, siehe:
https://www.sueddeutsche.de/muenchen/fuerstenfeldbruck/olching-baeckerei-ffp2-maske-asthma-1.5198221

Was war geschehen?
Eine Asthmatikerin war per Attest vom Tragen einer FFP2-Maske befreit, wobei sie ohne Maske in einer Bäckerei erschien und dem Laden verwiesen wurde. Dennoch konnte eine gütliche Lösung gefunden werden, da die Kundin vor der Ladentür bedient wurde.

Rechte der Bäckerei?
Zu Beginn ist rechtlich zu fragen, ob die Bäckerei tatsächlich die Kundin aus der Backstube verweisen durfte?

Die Unternehmen wie auch das Handwerk denken sofort an ihr Hausrecht und könnten vortragen, dass sie von diesem Recht Gebrauch machen und die Kunden verweisen dürfen, da sie sich, das eigene Personal und die anderen Kunden schützen müssen.

Doch das AGG schützt auch Kunden mit einem Handikap, die wegen ihrer Behinderung nicht benachteiligt werden dürfen. Hier hat die Kundin eine chronische Erkrankung und könnte sich auf den Behindertenschutz und damit Zugang zur Bäckerei berufen.

Die Bäckerei könnte dagegen § 20 AGG vortragen, wobei ein sachlicher Grund für den Nichteinlass und damit Diskriminierung vorliegen würde, der in der Vermeidung von Gefahren bzgl. Ansteckung mit dem Corona-Virus gegeben sein könnte.

Dies wäre zwar nachvollziehbar, doch in der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist unter § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 zu lesen:

Soweit in dieser Verordnung die Verpflichtung vorgesehen ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen gilt:
Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Trageverpflichtung befreit; die Glaubhaftmachung erfolgt bei gesundheitlichen Gründen insbesondere durch eine ärztliche Bescheinigung, die die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie den Grund, warum sich hieraus eine Befreiung der Tragepflicht ergibt, enthält.

Damit gibt selbst der Gesetzgeber Ausnahmen von der Maskenpflicht vor, wobei im entsprechenden Einzelfall die Angemessenheit und Erforderlichkeit der jeweiligen Maßnahme zu überprüfen ist.

Hier musste weder der Bäckerei mit Klage gedroht, noch ein Gerichtsverfahren angestrengt werden, da Waren der Kundin verkauft werden konnten und der Bäcker den Aufwand mit der Bedienung vor der Ladentüre erfreulicherweise nicht scheute.

Fazit:
In diesem Fall konnte eine sinnvolle Einigung erzielt werden, wobei der / die Einzelhändler(in) vor Ort, einfach den Zugang wohl nicht verweigern könnte.

Denn gem. § 1 AGG sind Benachteiligungen aus Gründen einer Behinderung zu verhindern oder zu beseitigen.

Rechtsanwalt Robert Uhl

www.raau.de oder

www.rechtsanwalt-uhl.de  

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