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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Eine Frau ist bei Männer-Fischergruppe aufzunehmen

Das Amtsgericht (AG) Memmingen durfte sich einer Untergruppe der Stadtbachfischer widmen, welche keine Frauen in die Fischergruppe aufnehmen wollten. Dagegen klagte eine Frau und gewann das Verfahren.

Hintergrund:
Die Klägerin verklagte die Beklagte, sie in der Vereinsuntergruppe der Stadtbachfischer aufzunehmen. Die Beklagte hatte auch die Klägerin aufgrund ihres weiblichen Geschlechts von der Teilnahme am Ausfischen des Stadtbaches am sogenannten Fischertag ausgeschlossen, wogegen sich die Klägerin weiterhin mit der Klage wehrte.


Darstellung der Beklagten:
Die Beklagte berief sich auf § 8 Abs. 3 der Vereinssatzung, wo steht: „Zur Wahrung der jahrhundertealten Tradition haben nur männliche Mitglieder des Vereins, die mindestens seit 5 Jahren ihren ersten Wohnsitz in Memmingen haben, unter Beachtung von § 1 Abs. 1 der Ordnung für das Ausfischen des Stadtbaches und die Erlangung der Königswürde das Recht zum Ausfischen des Stadtbaches. Dieses Recht behalten die Mitglieder auch nach Aufgabe des 1. Wohnsitzes in Memmingen. Sie müssen Mitglieder der Gruppe der Stadtbachfischer sein…“


Klägerin:
Die Klägerin fühlte sich diskriminiert, wobei ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz (GG) und Art. 18 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), hier Mitgliedschaft in Vereinigungen, vorgetragen wurde.


Urteil:
Die Klägerin hat gemäß § 826 i. V. mit § 249 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Art. 3 Abs. 2 GG, § 18 Abs. 2 AGG einen Anspruch auf Aufnahme in die Untergruppe der Stadtbachfischer bei der Beklagten. Der Antrag der Klägerin auf Feststellung, dass die Beklagte die Klägerin nicht aufgrund ihres weiblichen Geschlechts von der Teilnahme am jährlichen Ausfischen des Stadtbaches ausschließen darf, ist ebenso begründet.
Das Gericht erkannte eine überragende Machtstellung der Beklagten im sozialen Bereich, wobei ein grundlegendes Interesse der Klägerin an der Mitgliedschaft gegeben war. Eine ausreichende Rechtfertigung für den Ausschluss der Klägerin als Frau ist nicht gegeben.


Quelle:
AG Memmingen, Endurteil vom 31.08.2020, Az. 21 C 952/19, https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2020-N-21087?hl=true,

Weiterer Verlauf:
Über https://www.kurierverlag.de/memmingen/memmingen-fischertagsverein-legt-vorsorglich-berufung-ein-90056386.html konnte mit Hinweis vom 29.09.2020 gelesen werden, dass der beklagte Fischerverein gegen dieses Urteil die Berufung einlegte.

Fazit:
Da eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nicht mehr möglich ist, das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 10.10.2017, Az. 1 BvR 2019/16 auch das dritte Geschlecht schützt, wird mit Interesse nun der Entscheidung des Berufungsgerichts entgegen gesehen.

Rechtanwalt Robert Uhl

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www.rechtsanwalt-uhl.de

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