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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Einladung eines schwerbehinderten Bewerbers bei interner Stellenausschreibung

Fall:
Im März 2016 schrieb die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Beklagten intern zwei Stellen als Personalberater aus, wobei die eine Stelle bei der Agentur für Arbeit in Cottbus und die andere Stelle bei der Agentur für Arbeit Berlin-Mitte zu besetzen war.
Der langjährig bei der Beklagten beschäftigte schwerbehinderte Kläger bewarb sich auf beide Stellen.
Der Kläger wurde nur zu einem Vorstellungsgespräch (hier Stelle in Berlin) eingeladen. Er bekam den Hinweis, dass die Ergebnisse des Auswahlgesprächs auch für das Stellenbesetzungsverfahren für die Stelle in Cottbus einfließen würden. Beide Bewerbungen des Klägers waren aber erfolglos.
Dagegen ging der Kläger vor und begehrte die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG, da er sich aufgrund der Schwerbehinderteneigenschaft diskriminiert fühlte. Die Beklagte habe ihn entgegen § 82 Satz 2 SGB IX alte Fassung (aF) nicht zu einem Vorstellungsgespräch auch für die Stelle in Cottbus eingeladen.

Instanzenweg:
1.) Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
2.) Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe eines auf der Stelle erzielbaren Bruttomonatsentgelts verurteilt.
3.) Das Bundesarbeitsgericht folgt dem Arbeitsgericht, wonach die Beklagte nicht zur Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG verurteilt wurde.

Begründung:
Grundsätzlich gilt, dass ein öffentliche Arbeitgeber, dem die Bewerbung einer fachlich nicht offensichtlich ungeeigneten schwerbehinderten oder dieser gleichgestellten Person zugeht, diese nach § 82 Satz 2 SGB IX aF auch bei einer (ausschließlich) internen Stellenausschreibung zu einem Vorstellungsgespräch einladen muss.
Dieser Verpflichtung ist aber die Beklagte dadurch nachgekommen, dass die für die Besetzung beider Stellen zuständige Regionaldirektion Berlin-Brandenburg den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch betreffend die bei der Agentur für Arbeit Berlin-Mitte zu besetzende Stelle mit identischem Anforderungsprofil eingeladen hatte, das Auswahlverfahren nach identischen Kriterien durchgeführt wurde und eine Vertreterin der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg den jeweils gebildeten Auswahlkommissionen angehörte.

Quelle:
Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 25.06.2020, Az. 8 AZR 75/19; www.bundesarbeitsgericht.de, Pressemitteilung Nr. 18/20

Fazit:
Hier durfte das BAG die „Einladung“ auslegen und erkannte, dass der gleiche Inhalt von einer gleichen Personen bewertet werden sollte und auch wurde und deshalb eine Einladung ausreichend war.

Rechtanwalt Robert Uhl
www.raau.de oder
www.rechtsanwalt-uhl.de

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