Überspringen zu Hauptinhalt
AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Entschädigung von 3.915,46 € wegen Religionsdiskriminierung

Entschädigung von 3.915,46 € wegen Religionsdiskriminierung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sprach am 25.10.2018 einer Klägerin 3.915,46 € als Entschädigung zu, da eine Diskriminierung aufgrund der Religion vorhanden war.

Fall:
Die Beklagte (ein Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland) suchte per Stellenausschreibung einen Referenten/eine Referentin (60 %) wobei der Gegenstand der Tätigkeit sein sollte:

schwerpunktmäßig die Erarbeitung des Parallelberichts zum deutschen Staatenbericht zur Umsetzung der UN-Antirassismuskonvention durch Deutschland sowie Stellungnahmen und Fachbeiträge und die projektbezogene Vertretung der Diakonie Deutschland gegenüber der Politik, der Öffentlichkeit und Menschrechtsorganisationen sowie die Mitarbeit in Gremien.

In der Stellenanzeige stand ferner:
Die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der ACK angehörenden Kirche und die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag setzen wir voraus.

Die konfessionslose Klägerin bewarb sich auf die Stelle. Sie wurde aber nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Die Beklagte besetzte dann die Stelle mit einem evangelischen Bewerber. Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) von mindestens 9.788,65 Euro verlangt.

Die Diskriminierung nach dem AGG wegen der Religion wurde vorgetragen.

Urteil des BAG:
Der Beklagte hat die Klägerin wegen der Religion benachteiligt. Diese Benachteiligung war nicht nach § 9 Abs. 1 AGG gerechtfertigt. Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion ist nur dann zulässig, wenn die Religion nach der Art der Tätigkeiten oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft bzw. Einrichtung darstellt. Vorliegend bestehen erhebliche Zweifel an der Wesentlichkeit der beruflichen Anforderung. Jedenfalls ist die berufliche Anforderung nicht gerechtfertigt, weil im konkreten Fall keine wahrscheinliche und erhebliche Gefahr bestand, dass das Ethos der Beklagten beeinträchtigt würde.
Die Höhe der Entschädigung wurde auf zwei Bruttomonatsverdienste festgesetzt.

Quelle:
Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25.10.2018, Az. 8 AZR 501/14; www.bundesarbeitsgericht.de, Pressemitteilung Nr. 53/18

Fazit:
Nachdem der europäische Gerichtshof (EuGH) der einfachen Kündigung eines katholischen Chefarztes schon widersprach (Urteil des EuGH vom 11.09.2018, Rechtssache C‑68/17) führt nun das BAG dies Linie fort, wobei der Ethos einer Religionsgemeinschaft nun eine sehr große Bedeutung zukommt.

Rechtsanwalt Robert Uhl

An den Anfang scrollen