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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Entschädigungszahlung wegen Geschlechtsdiskriminierung: 10.833,78 Euro

Fall:
Die Klägerin war zuerst als selbständige Heilpraktikerin tätig, mit einer Nebenbeschäftigung von 80 Stunden bei der Beklagten, welche Schönheitsbehandlungen durchführte.
Ab dem 01.08.2011 erhielt die Klägerin von der Beklagten ein Grundgehalt von 1.100.- Euro.
Die Klägerin wollte auch bei der Beklagten mehr arbeiten. Sie wollte nun 40 Stunden pro Woche ihre Arbeitsleistung anbieten.

eMail der Arbeitgeberin:
Am 11.10.2011 erhielt die Klägerin eine interessante eMail zur „Berufs- vs Familienplanung“. Da die Beklagte Kenntnis von der bevorstehenden Heirat der Klägerin hatte, wurde diese tatsächlich gefragt, „vor dem Hintergrund der unternehmerischen Belange“, ob „eine Schwangerschaft 2012 möglich bzw. gewollt“ sei oder die Klägerin dies für „nächstes Jahr ausschließen könne“. Die Beklagte begründete dieses Vorgehen damit, dass dies für die weitere Personalplanung wichtig sei.

Ausschreibung:
Am 25.10.2011 schrieb die Beklagte Standortleitungen mit 40 Wochenstunden aus, ohne der Klägerin die Stundenerhöhung zu gewähren. Im Gegenteil: Die Klägerin bekam eine weitere E-Mail, wonach eine Neuausrichtung ihres Standortes nicht sinnvoll sei, „insbesondere auch deshalb nicht, weil wir in den kommenden zwölf Monaten mit einer Schwangerschaft bei Ihnen rechnen müssen (das zeigt einfach die Erfahrung in anderen Standorten – Heirat = Schwangerschaft)“. Beide E-Mails erhielt der Geschäftsführer der Beklagten in „cc:“.

Kündigung:
Die Beklagte kündigte zum 31.12.2011 den Arbeitsvertrag, nochmals mit Schreiben vom 05.03.2012. Im März 2012 war die Klägerin dann schwanger. Das Arbeitsverhältnis wurde einvernehmlich zwischen den Parteien zum 29.02.2012 beendet.

Ansprüche der Klägerin wegen Diskriminierung:
Die Klägerin machte eine Entschädigungszahlung und Schadensersatz wegen einer Geschlechtsdiskriminierung geltend.

Begründung:
Die Klägerin trug vor, dass Sie die Zusage der Leitung des Standortes bei erhöhter Arbeitszeit gehabt hätte, welche alleine wegen ihrer Heirat nicht umgesetzt wurde. Deshalb sei sie auch gekündigt worden.

Erwiderung Arbeitgeberin:
Die Beklagte stellt dar, dass eine solche Zusage nie gegeben wurde. Die Wünsche der Klägerin seien wegen der schlechten Umsatzzahlen und des Nachfragerückgangs am Standort abgelehnt worden.

Urteil Arbeitsgericht / I. Instanz:
Das Arbeitsgericht Düsseldorf (Az. 11 Ca 7393/11, Urteil vom 12.03.2013) hat der Klägerin eine Entschädigung wegen Geschlechtsdiskriminierung von 10.833,78 Euro zugesprochen, wobei 28.600.- Euro eingeklagt waren.

Urteil Landesarbeitsgericht / II. Instanz:
Das Verfahren wurde durch Rücknahme der Berufung beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az. 4 Sa 480/13) seitens der Arbeitgeberin als Beklagte erledigt. Über das weitere Zahlungsbegehren der Klägerin hatte das Gericht damit nicht mehr zu entscheiden. Die Entschädigungszahlung von 10.833,78 Euro wurde damit rechtskräftig.

Quelle:
http://www.lag-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/index.php, Pressemitteilungen 48/13 vom 30.08.2013 und 49/13 vom 04.09.2013

Fazit:
Nun ist das AGG doch schon ein paar Jahr alt und es dürfte sich bei den Arbeitgebern (m/w) herumgesprochen haben, dass Ungleichbehandlungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verboten sind. Auch die Frage nach der Schwangerschaft dürfte nun doch den Unternehmern bekannt sein, wann dies zulässig ist und wann nicht. Hier gibt es sogar ein „Recht zur Lüge“, siehe Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2003, 2 AZR 621/01.

Dies alles kannte und wusste die Arbeitgeberin wohl nicht, was eine hohe Entschädigungszahlung zur Konsequenz für sie hatte.

Rechtsanwalt Robert Uhl

www.raau.de oder
www.rechtsanwalt-uhl.de
Mehr Infos auch über:
www.agg-mitarbeiterschulung.de

 

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