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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Fehlerhafte Einlasskontrolle –> 500.- Euro Schadensersatz

Wie das Amtsgericht Leipzig im Pressespiegel der Leipziger Volkszeitung vom 19.05.2012 mitteilte, wurde ein Club-Betreiber zur Zahlung eines Schadensersatzes von 500.- € verurteilt, da sich die Türsteher rechtswidrig verhielten.

Fall:
Ein syrischer Studenten und Kläger wollte am 18.10.2011 in den beklagten Club, wobei ihm die Türsteher den Zutritt zu dem Club verweigerten. Da vor und nach dem Kläge aber alle Gäste eingelassen wurden, vermutete der Kläger eine rassistische Diskriminierung und klagte daraufhin.

Reaktion Club:
Zum Prozessauftakt wies der Club alle Vorwürfe der Diskriminierung zurück, wobei diese Aussage für die Justiz nicht relevant war.

Urteil Gericht:
Der Kläger kann einen Schadensersatzanspruch von 500.- € gegen den Club-Betreiber geltend machen, da die Aussage des beklagten Clubs ungenügend war. Vielmehr hätte der beklagte Betreiber beweisen müssen, dass der Kläger an jenem Abend aus anderen, hier rechtmäßigen, Gründen an der Tür abgewiesen wurde. Diesen Beweis konnte der Club aber nicht erbringen.

Quelle:
http://www.justiz.sachsen.de/agl/download/Presse5_Mai.pdf; Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 18.05.2012

Fazit:
Eigentlich müsste es sich in der „Club-Branche“ auch schon herum gesprochen haben, dass keine Diskriminierungen von Türstehern von den Gerichten geduldet werden. So sprach schon das Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 12.12.2011, Az. 10 U 106/11 bei der Aussage „schon genug Schwarze drin“ 900.- € Schadensersatz zu oder 300.- € durch das Amtsgericht Bremen, Urteil vom 20.01.2011, Az. 25 C 0278/10, wonach eine dunkelhäutige Person die Disko nicht betreten durfte.

Die Club-Szene sollte die Mitarbeiter unbedingt zu den Normen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) schulen lassen, damit diese Verstöße aufhören.

Rechtsanwalt Robert Uhl

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