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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Fettleibigkeit eine Behinderung

Der europäische Gerichtshof (EuGH) durfte sich in einem Gerichtsverfahren mit der Frage auseinandersetzen, ob Adipositas (Fettleibigkeit) eine Behinderung darstellt.

Auswirkung:

Wenn diesem so sei, kann eine solch dickere Person den Schutzzweck des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes in Anspruch nehmen, denn dort steht in § 1:

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Fall:

Dem EuGH wurde ein Fall vorgelegt, wobei während der gesamten Laufzeit eines Arbeitsvertrags für einen Mitarbeiter einer Gemeinde eindeutig war, dass dieser als adipös im Sinne der Definition der Weltgesundheitsorganisation (WHO) galt. Seine Adipositas soll beim Kündigungsgespräch zwar angesprochen worden sein, die Parteien sind sich jedoch uneinig darüber, wie diese Frage erörtert wurde.

Hierzu wurde diese Fettleibigkeit genauer vom Gericht untersucht.

Fettleibigkeit eine Behinderung?

Das europäische Gericht kam zu der Erkenntnis, dass eine Fettleibigkeit eine Behinderung sein kann, wenn:

– Adipositas eine Einschränkung des Beschäftigten mit sich bringt,

– insbesondere auf eine physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist,

– die wirksamen Teilhabe am Berufsleben hindert und die

– Einschränkung von langer Dauer ist.

Quelle:

Urteil des EuGH vom 18.12.2014, Az. C-354/13, Pressemitteilung unter http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2014-12/cp140183de.pdf

Fazit:

Wenn bisher strittig war, ob eine Fettleibigkeit eine Behinderung darstellen kann, wurde diese nun vom EuGH mit klaren Vorgaben beantwortet.

Rechtsanwalt Robert Uhl
www.raau.de oder
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