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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

„Frauen an die Macht“ -Entscheidung

„Frauen an die Macht“ -Entscheidung

Die Verfahren zum AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) haben manchmal einen sehr interessanten Inhalt, wer sich wie diskriminiert führt.

Nachfolgend traf es nun ein Autohaus, welches nach dem AGG verklagt wurde.

Ungleichbehandlung?
Der Kläger, hier ein Mann, fühlte sich in seiner Männerrolle benachteiligt und machte eine Entschädigung nach dem AGG geltend.
Hintergrund Stellenausschreibung:
Der Kläger griff eine Stellenausschreibung an, welche folgenden Inhalt in der Überschrift hatte.
“Frauen an die Macht!! Zur weiteren Verstärkung unseres Verkaufsteams suchen wir eine selbstbewusste, engagierte und erfolgshungrige Verkäuferin”

Urteil Arbeitsgericht:
Das Gericht hat erkannt, dass die Stellenanzeige einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot enthält, da sie sich nur an Verkäuferinnen gerichtet hatte.
Aber:
Diese unterschiedliche Behandlung ist ausnahmsweise zulässig, da der Arbeitgeber das Ziel verfolgte, seinen Kunden Verkaufsberater beider Geschlechter zur Verfügung zu stellen.
Der beklagte Arbeitgeber hatte im Gerichtsverfahren angeführt, der Frauenanteil unter den Kunden liege bei 25-30%, bestimmte Einstiegsmodelle seien bei Frauen besonders gefragt und es seien auch schon ausdrückliche Kundennachfragen nach einer Verkäuferin erfolgt. Das Vorgehen des Autohauses stellte sich damit in ein besonderes Licht.

Ergebnis: Klageabweisung, ohne Entschädigungszahlung für den Kläger

Quelle:
https://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseLArbGs/08_03_2016_/index.php; Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 10.02.2016, Aktenzeichen 9 Ca 4843/15; Ob Berufung eingelegt wurde ist unbekannt.

Fazit:
Bei Stellenausschreibungen sollten sich die Unternehmer (m/w) immer sehr gut den Ausschreibungstext überlegen, da gerne in diesem Bereich Klagen eingelegt werden. Grundsätzlich darf z.B. weder Mann noch Frau, weder „alt“ noch „jung“ ungleich behandelt werden. Ausnahmen bestätigen aber die Regel.

Rechtsanwalt Robert Uhl
www.raau.de oder
www.rechtsanwalt-uhl.de

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