Überspringen zu Hauptinhalt
AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Frauenparkplätze in Eichstätt: Diskriminierend?

Frauenparkplätze in Eichstätt: Diskriminierend?

Vor dem Verwaltungsgericht (VerwG) München konnte am 23.01.2019 zu den Frauenparkplätzen eine gütliche Einigung gefunden werden.

Was war passiert?
Die beklagte Stadt Eichstätt hatte auf dem Park-and-Ride “Parkplatz Altstadt” Frauenparkplätze ausgeschildert, wobei die Kennzeichnung der Parkflächen durch die Beklagte mit einer Beschilderung „P“ für Parkplatz und „Nur für Frauen“ durchgeführt wurde. Der Hintergrund der Beschilderung war sehr traurig, da Anfang 2016 eine den Parkplatz nutzende Frau Opfer eines Gewaltdelikts wurde.

Der Kläger ging gegen diese Beschilderung vor und rügte seine verletzte allgemeine Handlungsfreiheit und trug vor, dass er als Mann gegenüber Frauen ungleich behandelt werde. Zudem würden damit auch Frauen diskriminiert.

Ansicht des Gerichts:
Die von der Beklagten vorgenommene Beschilderung ist unzulässig. Mit dem Schutz von Frauen ist zwar ein nachvollziehbarer Grund für eine Ungleichbehandlung gegeben. Aber diese Beschilderung ist nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) auf diesem “Parkplatz Altstadt”, damit auf einer öffentlichen Verkehrsflächen nicht zulässig. Nur die in der StVO abgebildeten Verkehrszeichen dürften verwendet werden. Dies kann zwar auf privat betriebenen Parkplätzen anders geregelt werden, doch war dies vorliegend nicht gegeben.

Lösung:
Die Parteien einigten sich in der mündlichen Verhandlung darauf, dass die Stadt Eichstätt bis spätestens Ende Februar 2019 statt des gegenständlichen Verkehrsschilds nur solche Schilder montiert, die lediglich eine Empfehlung oder Bitte für das Parken nur durch Frauen ausspricht.
Ein Urteil musste damit nicht ergehen.

Quelle:
http://www.vgh.bayern.de/vgmuenchen/oeffentl/pm/index.php; VerwG München, Az. M 23 K 18.335.

Fazit:
Die Ungleichbehandlung wird und wurde in zahlreichen Rechtsstreitigkeiten thematisiert, wobei Diskriminierungen wegen des Geschlechts nicht erlaubt sind, siehe § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Der Umstand, dass nun auch der Parkplatz, wo eine Gewalttat gegen eine Frau ursächlich war, nun Gegenstand der Geschlechterdiskriminierung wurde, ist neu und wurde zum Glück vom Gericht gütlich geregelt!

Rechtsanwalt Robert Uhl
www.raau.de oder
www.rechtsanwalt-uhl.de

An den Anfang scrollen