Überspringen zu Hauptinhalt
AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Freiwillige Feuerwehr nicht für über 60 – jährige

Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 30.05.2012, Az. 1 Bs 44/12, entschieden, dass Angehörige der freiwilligen Feuerwehr, welche das 60. Lebensjahr vollendet haben, vorläufig keinen Anspruch darauf haben, weiter im aktiven Feuerwehrdienst zu bleiben.

Hintergrund:
Gem. § 13 des Hamburgischen Feuerwehrgesetzes steht den Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, kein Zugang mehr zum aktiven Feuerwehrdienst offen.

Ein Mitglied der freiwilligen Feuerwehr (Alter: 60 Jahre) wurde 2007 für sechs Jahre zum Wehrführer-Stellvertreter berufen. Danach stellte er einen Antrag auf Verlängerung der aktiven Dienstzeit, welchen die Behörde für Inneres ablehnte.

Dagegen wandte sich der Antragsteller an das Verwaltungsgericht, wobei er vorläufig weiter in der freiwilligen Feuerwehr seinen aktiv Dienst verrichten wollte, wobei dieser Antrag abgelehnt wurde.

Die Beschwerde zum Hamburgischem Oberverwaltungsgericht hatte auch keinen Erfolg.

Begründung des Gerichts:
1.) Die Normen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), die eine Benachteiligung wegen des Alters vorsehen, kommen nach Meinung des Gerichts nicht zur Anwendung, da das AGG nur Ungleichbehandlungen in Beschäftigung und Beruf vorsehen. Die Tätigkeit bei der freiwilligen Feuerwehr ist aber nach Darstellung des Gerichts ein Ehrenamt, wobei die Diskriminierungsnormen nicht anwendbar sind.

2.) Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes gem. Art. 3 Abs. 1 wurde auch nicht verletzt.
Die Arbeiten im aktiven Dienst der freiwilligen Feuerwehr bei Brand- und Rettungseinsätzen erfordern besondere körperliche Fähigkeiten. Die Leistungsfähigkeit nimmt aber nach Ansicht des Gerichts im Alter stetig ab. Die vorliegende Altersgrenze ist damit geeignet, der Gefahr eines altersbedingten Versagens im Feuerwehreinsatz vorzubeugen.

Quelle:
http://justiz.hamburg.de/oberverwaltungsgericht/aktuelles/presseerklaerungen/3430700/pressemeldung-2012-05-30-ovg06.html; Hamburgische Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.05.2012, Az. 1 Bs 44/12

Fazit:
Ob diese Rechtsprechung in Lichte des europäischen Rechts zu halten sein wird, ist fraglich. Denn die Beachtung von Diskriminierungsregelungen wird immer mehr Raum geschenkt, wobei bei ablehnenden deutschen Gerichtsurteilen der europäische Gerichtshof ggf. weiter helfen wird.

Hierzu wird an die Entscheidung / Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13.09.2011, C-447/09, Prigge (http://curia.europa.eu/jcms/jcms/j_6/) erinnert, wonach klar dargestellt wurde, dass die Altersgrenze auf 60 Jahre, wonach Piloten als körperlich nicht mehr fähig zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit dargestellt werden, gegen Europarecht verstößt.

Wieso soll dies bei den Mitarbeitern der freiwilligen Feuerwehr anders sein?
Wieso sollten über 60-jährige im aktiven Dienst ihr angesammeltes Know-how nicht mehr nützen dürfen, wobei bei Brand- und Rettungseinsätzen nicht nur die z.B. Brandbekämpfung vor Ort, sondern auch Planungs- und Leitungsfunktionen durch erfahrende Mitarbeiter benötigt werden?

Robert Uhl, Rechtsanwalt
www.raau.de oder
www.rechtsanwalt-uhl.de

An den Anfang scrollen