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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Für die Diskriminierung wichtig: Wer ist der Arbeitgeber?

Der Kläger macht Ansprüche auf Entschädigung wegen Verstöße gegen das AGG (Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz) gem. § 15 Abs. 2 AGG geltend. Hier muss die Beklagte die Arbeitgeberposition innehaben, wenn die Klage erfolgreich verlaufen soll.
Im vorliegenden Fall war dies nun problematisch.

Wer ist der Arbeitgeber?
In Betracht kamen eine UPN GmbH und eine UP GmbH.

Wie traten diese Firmen auf?
Der Kläger bewarb sich im September 2011 im Internet auf eine Stelle eines Personalvermittlers, wobei die Stelle bei „unserer Niederlassung Braunschweig“ bestehen sollte. Die Bewerbung sollte an die UPN GmbH in Ahrensburg gerichtet werden. Aber zum Schluss der Stellenausschreibung wurde wegen „Kontaktinformationen für Bewerber“ auf eine UP GmbH verwiesen.

Was tat der Kläger?
Der Kläger bewarb sich und richtete das Bewerbungsschreiben an die UP GmbH. Er erhielt per E-Mail, eine Absage, wobei dieses Mail von der UPN GmbH stammte.
Der Kläger verlangte von der UPN GmbH eine Entschädigung, worauf die UPN GmbH die Bewerbungsablehnung inhaltlich näher darlegte. Dann verklagte der Kläger die UPN GmbH auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung. Im Prozess stellte die UPN GmbH klar, dass die UP GmbH die Stelle für deren Standort Braunschweig ausgeschrieben hatte, wonach die UPN GmbH die falsche Partei sei.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG):
Die Arbeitgeberin wäre bei einer Einstellung die UP GmbH, nicht die UPN GmbH, geworden. Denn die UPN GmbH war nur die Personalvermittlerin. Da der Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG nur gegen den Arbeitgeber besteht, hatte das Verfahren keinen Erfolg.

Quelle:
www.bundesarbeitsgericht.de, Pressemitteilung Nr. 4/14, BAG Urteil vom 23.01.2014, Az. 8 AZR 118/13

Fazit:
Bei Ansprüchen gegen Arbeitgeber nach dem AGG muss sehr genau überprüft werden, wer hier diese arbeitsrechtliche Position innehat. Wenn Vermittlungsunternehmen eingeschalten werden, können diese in einem AGG-Verfahren nicht erfolgreich nach § 15 Abs. 2 AGG verklagt werden, da diese nur vermitteln, aber nicht Arbeitgeber werden.

Rechtsanwalt Robert Uhl

www.raau.de oder
www.rechtsanwalt-uhl.de
Mehr Infos auch über:
www.agg-mitarbeiterschulung.de

 

 

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