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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Geldentschädigung einer Schwangeren

Das Arbeitsgericht Berlin hat einer schwangeren Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 1.500.- € zugesprochen, die der beklagte Arbeitgeber zahlen muss.

Hintergrund:
Der Beklagte, hier ein Rechtsanwalt, hatte seine Mitarbeiterin während der Probezeit gekündigt. Obwohl die Klägerin ihrem Arbeitgeber nach der Kündigung sofort ihren Mutterpass gezeigt hatte, hielt dieser an der Kündigung fest.

Die Schwangere ging mit Erfolg gegen diesen Sachverhalt vor, wobei das Gericht diese Kündigung gem. § 9 Mutterschutzgesetz (MuSchG) für unwirksam erklärt hatte, weil die Dame schwanger ist und der Arbeitgeber keine benötigte Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde zu dieser Kündigung eingeholt hatte.
In § 9 MuSchG steht ein Kündigungsverbot, wobei die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären kann, aber diese Erklärung der Behörde im gegenständlichen Fall nicht vorlag.

Weiterer Ablauf:
Der Rechtsanwalt kündigte einige Monate später erneut der Klägerin und wieder ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde.
Als Grund für sein Handeln gab er an, dass er davon ausgegangen sei, dass die Schwangerschaft schon beendet war, wobei dies für das Gericht nicht nachvollziehbar war.

Ergebnis:
Auch diese erneute Kündigung wurde vom Arbeitsgericht für unwirksam erklärt und Arbeitgeber wurde zur Zahlung einer Geldentschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Höhe von 1.500.- € verurteilt. Der Anwalt hatte aufgrund des ersten Kündigungsschutzverfahrens und dem Mutterpass mit dem Fortbestand der Schwangerschaft rechnen müssen.

Quelle:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 08.05.2015, Aktenzeichen 28 Ca 18485/14, http://www.berlin.de/gerichte/arbeitsgericht/presse/archiv/20150721.1510.402295.html

Fazit:
Schwangere Personen haben einen besonderen Schutz und Gesetzesnormen hierzu müssen auch beachtet werden. Wenn nicht, spielt nun auch das AGG eine Bedeutung und kann auch noch Entschädigungszahlungen zur Folge haben.

Rechtsanwalt Robert Uhl
www.raau.de oder
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