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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Gleichbehandlung bei betrieblicher Hinterbliebenenrente

Eingetragene Lebenspartner sind bei betrieblicher Hinterbliebenenrente gleich zu behandeln

Fall:
Der Kläger, als Überlebender einer eingetragene Lebenspartnerschaft macht gegen den ehemaligen Arbeitnehmer seines verstorbenen Partners Ansprüche aus der Hinterbliebenenversorgung geltend. Bei der Beklagten existiert eine Versorgungsordnung, in der eine Hinterbliebenenversorgung zwar zugunsten von Ehepartnern, nicht aber einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, gewährt wird. Die erste und zweite Instanz hatten die Klage abgewiesen. Die Revision hatte vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 14.01.2009, 3 AZR 20/07, keinen Erfolg. Aber nur deshalb, da der Lebenspartner des Klägers bereits vor dem 1. Januar 2005 verstorben war.

Wichtiges Datum: 01.01.2005
Der BAG bezog sich aufgrund einer wichtigen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 01.04.2008 (C-267/06 – Maruko) auf das Datum 01.01.2005. Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften sind überlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung von überlebenden Ehegatten bezüglich der gewährten Hinterbliebenenversorgung unter folgender Situation gleichzustellen. Dies dann, wenn die Lebenspartnerschaft nach nationalem Recht, Personen gleichen Geschlechts in die Lage versetzt, die in Bezug auf die Versorgung des Hinterbliebenen mit der Situation von Ehegatten vergleichbar ist.

Nach deutschen Recht ist nun das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts maßgebend, welches ab dem 01. Januar 2005 für eingetragene Lebenspartner den Versorgungsausgleich eingeführt und in der gesetzlichen Rentenversicherung die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe gleichgestellt hat.

Nach dem BAG ist nun mit diesem Gesetz seit 01.01.2005 eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nicht mehr möglich. Siehe hierzu das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Maßgeblich ist aber, dass zum 01.01.2005 noch ein Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem Versorgungsschuldner bestanden hat.

Der BAG hat hier aber nicht im Detail mitgeteilt, ob zu obigen Datum ein Arbeitsverhältnis erforderlich sein musste oder ob es ausreiche, wenn der Arbeitnehmer mit Betriebsrentenansprüchen oder unverfallbaren Anwartschaften ausgeschieden ist.

Fazit:
Auch in der Hinterbliebenenversorgung ist das AGG und die allgemein geltenden Pflicht zur Gleichbehandlung von Arbeitnehmern zu achten und Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts sind seit dem 01.01.2005 auch in diesem Bereich verboten.

Quelle:
Pressemitteilung des BAG Nr. 2/09 vom 14.01.2009
Link zur Quelle

Robert Uhl
Rechtsanwalt
www.rechtsanwalt-uhl.de

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