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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Gleichbehandlung von Frauen und Männern auch bei Versicherungstarifen

Allgemeiner Hinweis:

Es sind zukünftig die Versicherungstarife mit Wirkung ab 21. Dezember 2012 geschlechtsneutral anzubieten.

Richtlinie 2004/113:

Zwar war nach der bisher anwendbaren Richtlinie 2004/113 geschlechtsspezifische versicherungsmathematische Faktoren im Bereich des Versicherungswesens weit verbreitet.

Zweck der Richtlinie 2004/113:

Der Zweck dieser Richtlinie war die Schaffung eines Rahmens für die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Diskriminierungen beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen zur Umsetzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in den Mitgliedstaaten.

Ausnahmen:

Nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie konnten die Mitgliedstaaten vor dem 21. Dezember 2007 beschließen, proportionale Unterschiede bei den Prämien und Leistungen dann zuzulassen, wenn die Berücksichtigung des Geschlechts bei einer auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhenden Risikobewertung ein bestimmender Faktor ist. Dies wurde gemacht, wobei geschlechtsspezifische versicherungsmathematische Faktoren bei den jeweiligen Tarifen eine große Rolle spielten.

Gleichbehandlungsverstoß:

Hierin wurde vom europäischen Gerichtshof ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit von Männern und Frauen gesehen. Denn es verlangt der Gleichbehandlungsgrundsatz, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist.

Eine solche Bestimmung, die es ermöglicht, eine Ausnahme von der Regel geschlechtsneutraler Prämien und Leistungen unbefristet aufrechtzuerhalten, widerspricht dem Gleichbehandlungsgrundsatz von Frauen und Männern, wobei kein Rechtfertigungsgrund gegeben ist.

Die Bestimmung ist daher ab dem 21.12.2012 als ungültig anzusehen.

Quelle:

Rechtsprechung der EuGH, Urteil vom 01.03.2011, Az. C-236/09
http://curia.europa.eu/jcms/jcms/j_6/

Fazit:

Auch bei den Versicherungstarifen wird sich einiges ändern, wobei in diesem Bereich Männer wie Frauen gleichbehandelt werden müssen. Die Versicherungswirtschaft muss dies nun zukünftig beachten, wobei es nicht einfach sein wird, da alleine bei der Rentenversicherung zu beachten ist, dass Männer im Jahre 2007/2009 durchschnittlich 77,33 Jahre alt wurden, aber Frauen schon 82,53 Jahre, gem. statistischen Bundesamt Deutschland, www.destatis.de.

Robert Uhl
Rechtsanwalt
www.raau.de oder
www.rechtsanwalt-uhl.de

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