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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

HIV-Infektion ist eine Behinderung:

Das höchste deutsche Arbeitsgericht, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt durfte sich mit Urteil vom 19.12.2013 näher der Behinderteneigenschaft befassen.

Behinderteneigenschaft:
Die Möglichkeit einer Beeinträchtigung muss gegeben sein. Eine Behinderung liegt damit vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit eines Menschen langfristig eingeschränkt ist und dadurch – in Wechselwirkung mit verschiedenen sozialen Kontextfaktoren (Barrieren) – die Teilhabe der Person an der Gesellschaft, wozu auch die Teilhabe am Berufsleben gehört, beeinträchtigt sein kann.

HIV-Infektion:
Die gesellschaftliche Teilhabe von HIV-Infizierten ist nach dem BAG typischerweise durch Stigmatisierung und soziales Vermeidungsverhalten beeinträchtigt. Die Begründung liegt hier in der Furcht vor einer Infektion. Damit hat derjenige oder diejenige, der/die an einer symptomlosen HIV-Infektion erkrankt ist, eine Behinderteneigenschaft.

Konkreter Fall:
Der Kläger ist an einer symptomlosen HIV-Infektion erkrankt. Er wurde von der Beklagten im Jahr 2010 als Chemisch-Technischer Assistent für eine Tätigkeit in einem sog. Reinraum eingestellt. Nach Beginn des Arbeitsverhältnisses teilte der Kläger seine Infektion mit. Der Betriebsarzt äußerte Bedenken gegen einen Einsatz des Klägers im Reinraumbereich. Noch am gleichen Tag kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis im Wege einer ordentlichen Kündigung.

Reaktion des Klägers:
Der Kläger machte seine Behinderteneigenschaft geltend und trug vor, dass die Kündigung unwirksam ist, weil ihn diese wegen seiner Behinderung diskriminiert. Er macht außerdem eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG von drei Monatsgehältern geltend.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht (LAG) haben die Klage in erster und zweiter Instanz abgewiesen.

Urteil des BAG:
Auf die Revision des Klägers hin, hat das BAG das Berufungsurteil aufgehoben und die Rechtssache zur weiteren Aufklärung an das LAG zurückverwiesen.
Die Kündigung benachteiligt den Kläger unmittelbar gem. § 3 Abs. 1 AGG, da diese in untrennbarem Zusammenhang mit seiner Behinderung steht.
Die weitere Aufklärung beim LAG ist deshalb nötig, da noch nicht feststeht, ob ggf. die Kündigung gerechtfertigt sein könnte. Hierzu muss das LAG noch genau aufklären, ob die Beklagte durch angemessene Vorkehrungen den Kläger im Reinraum einsetzen kann.
Ist dies der Fall, ist die Kündigung unwirksam. Im gegenteiligen Fall konnte die Kündigung rechtsgemäß ausgesprochen werden. Die Frage der Entschädigung hängt dann auch davon ab, ob die Kündigung wirksam war oder nicht.

Quelle:
www.bundesarbeitsgericht.de, Pressemitteilung Nr. 78/13, Urteil vom 19.12.2013, Az. 6 AZR 190/12

Fazit:
Die symptomlose HIV-Infektion stellt eine Behinderung dar, wobei die Betroffenen den Schutz des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) genießen und bei Diskriminierungen u.a. Entschädigungsansprüche geltend machen können.

Rechtsanwalt Robert Uhl
www.raau.de oder
www.rechtsanwalt-uhl.de
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