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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Jahressonderzahlung nicht diskriminierend

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste folgende Norm des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) auf eine Ungleichbehandlung hin überprüfen.
Nach § 20 haben Beschäftigte, die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen, Anspruch auf eine Jahressonderzahlung, deren Höhe zwischen 60 und 90 % des durchschnittlichen Monatsentgelts beträgt.

Sachverhalt:
Der Kläger machte einen Anspruch auf Grund einer angeblichen Diskriminierung durch diesen Paragraphen geltend. Der Antragsteller war seit 1968 bei einer Stadt, hier die Beklagten, beschäftigt. Zum 31.10 2009 ging er in Rente. Die Sonderzahlung durch die Stadt für das Jahr 2009 wurde nicht geleistet, da er am 01.12.2009 nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis stand.
Der Kläger klagte daraufhin, da er der Ansicht war, dass diese Sonderzahlung trotz seines Ausscheidens vor dem 01.12.2009, ihm bezahlt werden müsse, da die tarifliche Regelung eine Altersdiskriminierung darstellen würde.

Entscheidung des Gerichts:
§ 20 TVöD stellt eine rechtswirksame Norm dar, welche keine Altersdiskriminierung zeigt. Vor allem ältere Arbeitnehmer werden wegen dieser Bestimmungen nicht entgegen dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) wegen ihres Alters in unzulässiger Weise diskriminiert.
Es fehlt schon an einer unmittelbaren Benachteiligung, da der Anspruch auf diese Sonderzahlung nicht vom Alter des Mitarbeiters abhängt.
Auch eine mittelbare Diskriminierung liegt nicht vor, da keine Anhaltspunkte gegeben sind, dass ältere Arbeitnehmer überproportional von der Regelung betroffen wären.

Es führt das BAG auch weitere Mitarbeitergruppen auf, welche ebenso keine Sonderzahlung bekommen, aber keinen Rentenbezug haben.
Dies sind beim Ausscheidetermin vor dem 01.12.:
-Beschäftigte, mit Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrags
-Mitarbeiter wegen einer Eigenkündigung
-Arbeitnehmer mit arbeitgeberseitiger Kündigung

Quelle:
www.bundesarbeitsgericht.de, Pressemitteilung Nr. 89/12; Urteil vom 12.12.2012, Az. 10 AZR 718/11;

Fazit:
Wenn nicht nur das Alter entscheidend ist, sondern auch andere Mitarbeitergruppen aus anderen Gründen den Anspruch dieses § 20 TVöD haben, bzw. nicht geltend machen können, kann eine Altersdiskriminierung nicht in Betracht kommen.

Rechtsanwalt Robert Uhl

www.raau.de oder

www.rechtsanwalt-uhl.de

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