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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Kein Anspruch auf Auskunft wegen Stellenablehnung

Die Klägerin, 1961 geboren in der Russischen Sowjetrepublik, bewarb sich im Jahre 2006 auf die von der Beklagten ausgeschriebene Stelle eines/einer Softwareentwicklers/-in. Diese Bewerbung hatte keinen Erfolg. Die Beklagte hatte aber keine eigene Aussage gemacht, ob ein anderer Bewerber eingestellt wurde und /oder welche Kriterien für diese Entscheidung der Nichteinstellung damals maßgeblich waren.

Diskriminierung?
Die Klägerin stellte dar, dass sie die Qualifikationen für die ausgeschriebene Stelle gehabt hätte und nur wegen ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer Herkunft nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei. Dies sei ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Sie hat von der Beklagten eine angemessene Entschädigung in Geld verlangt. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen.

Urteil Bundesarbeitsgericht (BAG):
Das BAG erkannte keinen Auskunftsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte, ob diese einen anderen Bewerber eingestellt hat und gegebenenfalls aufgrund welcher Kriterien.
Unter Einbeziehung der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 19. April 2012, Az. C-415/10) ist dieser Anspruch nicht gegeben.

Ausreichende Indizien:
Die Klägerin hat zwar auf die Diskriminierung wegen ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer Herkunft hingewiesen, jedoch fehlen die hier benötigten ausreichenden Indizien, welche eine Benachteiligung nach dem AGG vermuten lassen, siehe § 22 AGG.
Auch die Verweigerung jeglicher Auskunft durch die Beklagte begründete nach Darstellung des Gerichts nicht die Vermutung einer unzulässigen Benachteiligung der Klägerin gem. § 7 AGG.

Quelle:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.04.2013, Az. 8 AZR 287/08 www.bundesarbeitsgericht.de, Pressemitteilung Nr. 28/13

Fazit:
Zwar erhält der / die Diskriminierte zum Nachweis der Ungleichbehandlung eine vorteilhafte Beweislastregelung nach § 22 AGG, da nur Indizien zu beweisen sind. Doch Behauptungen ins Blaue hinein genügen nicht. Wieso sollte eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, Alters und / oder Herkunft gegeben sein? Der Klägervortrag stellte nicht den benötigten Tatsachenvortrag für eine Ungleichbehandlung dar und war nicht geeignet, die Vermutung einer verbotenen Diskriminierung zu begründen.

Rechtsanwalt Robert Uhl
www.raau.de oder
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