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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Keine Diskriminierung bei Massengeschäften

Keine Diskriminierung bei Massengeschäften

Während das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im Abschnitt 2 (hier die §§ 6 ff AGG) arbeitsrechtliche Normen darstellt, gilt im § 19 AGG ein allgemeines Verbot der Benachteiligung im zivilrechtlichen Bereich.

So stellt das AGG hier dar, dass eine Benachteiligung bei Massengeschäften nicht erlaubt ist, siehe § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG:

Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die
1. typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen
ist unzulässig.

Was sind nun diese Massengeschäfte:
Dies sind Geschäfte, die typischer Weise ohne Ansehen der Person in einer Vielzahl von Fällen zu gleichen Bedingungen zu Stande kommen. Im Bereich der Konsumgüterwirtschaft, Telekommunikation, Restaurantbesuche und/oder bei Dienstleistungen, nicht aber im Bankenbereich, kommen diese Verträge zustande.

Gibt es hierzu auch Rechtsprechung?
Ja, zu den Einlasskontrollen bei Besuchern mit dunkler Hautfarbe gibt es neben mietrechtlichen Entscheidungen schon die ersten Erfahrungswerte, wobei dies z.B. auch für behinderte Personen gelten muss, denen der Eintritt zu Veranstaltungen verwehrt wird.

So wurde z.B. ein dunkelhäutiger deutscher Rechtsanwalt aus Hannover, dessen Mutter aus Sri Lanka stammt, in eine Disko aufgrund seiner Hautfarbe nicht eingelassen, wonach die Beklagte (Diskothekenbetreiber) 1.000.- € Entschädigung für die erlittene Diskriminierung gem. § 21 Abs. 2 Satz 3 AGG zahlen musste.

Auch andere Gerichte (Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 18.05.2012; Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 12.12.2011, Az. 10 U 106/11; Amtsgericht Bremen, Urteil vom 20. Januar 2011, Az. 25 C 0278/10) sahen hier Entschädigungszahlung für Diskriminierungen aufgrund der Hautfarbe vor.

Fazit:
Diskriminierungen sind nicht erlaubt und der/die Ungleichbehandelte kann auch neben dem arbeitsrechtlichen Bereich auch bei Massengeschäften, wie der Kaufvertrag im Supermarkt, das Haareschneiden im Frisörsalon oder der Diskobesuch seine/ihre Rechte wahren und gegen Diskriminierungen klagen und Entschädigungen einklagen.

Rechtsanwalt Robert Uhl

www.raau.de oder

www.rechtsanwalt-uhl.de

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