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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Keine Diskriminierung einer Schwangeren erlaubt

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin (Urteil vom 08.05.2015, Aktenzeichen 28 Ca 18485/14), wonach die Kündigung einer Schwangeren eine verbotene Benachteiligung wegen ihres Geschlechts gem. § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) darstellen kann, wenn die Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde nicht gegeben ist.

Damit kann der Arbeitgeber zur Zahlung einer Geldentschädigung verpflichtet werden.

Hintergrund:
Der beklagte Rechtsanwalt als Arbeitgeber, hatte seine Mitarbeiterin (nun Klägerin) während der Probezeit gekündigt, wobei diese Kündigung das erstinstanzliche Gericht gem. § 9 Mutterschutzgesetz (MuSchG) für unwirksam erklärt hatte, da die Klägerin ihrem Arbeitgeber gleich nach der Kündigung ihres Mutterpasses vorgelegt hatte und der Rechtsanwalt keine Zustimmung zur Kündigung von der Arbeitsschutzbehörde eingeholt hatte.

Einige Monate später kündigte der Beklagte ein weiteres Mal ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde.

Urteil der II. Instanz (Landesarbeitsgericht):
Diese erneute Kündigung diskriminiert die Klägerin aufgrund ihres Geschlechts. Der Arbeitgeber teilte zwar mit, dass er die Schwangerschaft als bereits beendet ansah. Dies hat aber das Landesarbeitsgericht für unberechtigt gehalten. Weder hätten Anhaltspunkte für ein Ende der Schwangerschaft vorgelegen; noch wäre die Mitarbeiterin verpflichtet gewesen, den Arbeitgeber über den Fortbestand der Schwangerschaft in Kenntnis zu setzen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Quelle:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.09.2015, Aktenzeichen 23 Sa 1045/15; http://www.berlin.de/gerichte/arbeitsgericht/presse/archiv/20150916.1135.402474.html

Fazit:
Der Schutz von schwangeren Personen ist sehr hoch, wobei der Anwalt hier in der ersten wie auch zweiten Instanz verloren hatte, da die Arbeitsgerichte seinen Ausführungen nicht folgten.
Das AGG muss unbedingt beachtet werden, sonst können Entschädigungszahlungen daraus folgen, wobei das Arbeitsgericht den Beklagten zur Zahlung von 1.500.- € verurteilte.

Rechtsanwalt Robert Uhl
www.raau.de oder
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