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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Keine Diskriminierung nach dem AGG, wenn es an einer subjektiv ernsthaften Bewerbung fehlt

Nach dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit Beschluss vom 13.8.2007, 3 Ta 119/07 wurde entschieden, dass der Beklagte rechtmäßig dem Kläger als Bewerber einer ausgeschriebenen Stelle nicht eingestellt hat und Schadensersatzansprüche nicht gegeben sind.

Die von der Beklagten ausgeschriebenen Stelle einer/eines Juristin/Juristen und die Nichteinstellung des Klägers ließ dem Kläger Schadenersatzansprüche in Höhe von 6 Bruttomonatsgehältern geltend machen, wobei er seine Ansprüche derart vortrug dass der begründete Verdacht einer Diskriminierung wegen seines Alters, seines Geschlechts, seiner Arbeitslosigkeit und seiner politischen Betätigung bestehe.

In dem Bewerbungsschreiben verwendete der Kläger u.a. folgenden Text:
“Im übrigen bin ich der Meinung, dass die Herren Lustmolche und Sittenstrolche, welche als die “Herren Freier” regelmäßig in Bordellen verkehren, zu einer Sonderabgabe (Bordell oder Bordellumsatzsteuer) herangezogen werden müssten. Mit diesem Steueraufkommen sollte die Lebenssituation der Menschen in Pflegeheimen und Behinderteneinrichtungen verbessert werden.”

Wegen diesem und anderer Gründe teilte das Gericht mit, dass eine Benachteiligung im Sinne der AGG nur dann in Betracht zu ziehen ist, wenn der Bewerber objektiv für die zu besetzende Stelle in Betracht kommt und eine subjektiv ernsthafte Bewerbung vorliegt.

Objektiv war zwar der Bewerber geeignet, doch subjektiv konnte von einer ernsthaften Bewerbung nicht ausgegangen werden. Die Form der Bewerbung und das nachfolgende Verfahren sprachen für sich.

Diese Besonderheiten der Bewerbung bzw. Bewerbungstext mussten aber bei jedem Arbeitgeber den Eindruck hervorrufen, der Bewerber lege es von vornherein nicht darauf an, in die engere

Auswahl zu gelangen. Der Kläger war sich auch dessen bewusst, dass er mit der Form seiner Bewerbung eben diesen Effekt erreichte.

Nach Darlegung weiterer Details sah das Gericht keinen Verstoß gegen das AGG und sprach dem Kläger keine Schadensersatzansprüche zu.

Fazit:
Bei einem AGG-Verfahren prüft das Gericht die jeweilige Situation sehr genau und die Arbeitgeber sollte die AGG Normen entsprechen gut kennen, um Ansprüche von Bewerbern oder Angestellten zu vermeiden.

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