Überspringen zu Hauptinhalt
AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Keine Einladung zum Vorstellungsgespräch – Entschädigungsanspruch

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat heute entschieden, dass die Klägerin einen Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend machen kann, da sie im Bewerbungsverfahren um ein Richteramt in Baden-Württemberg und in Bayern als schwerbehinderte Person keinen Vorstellungstermin bekommen hatte.

Fall:

Die Klägerin wurde in den Ländern Baden-Württemberg und Bayern nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, weil sie nach den jeweiligen Justizministerien mit ihren Examensnoten das Anforderungsprofil nicht erfülle.

Die Klägerin begehrt daraufhin eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Denn der potentielle öffentliche Arbeitgeber hätte sie aufgrund ihrer schwerbehinderten Eigenschaft aufgrund der Verpflichtung zur Gleichstellung, zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen.

Vorinstanzen:

Die beiden Verfahren der Klägerin auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von maximal drei Monatsgehältern (jeweils etwa 12.000.- €) hatten die Vorinstanzen abgewiesen.

Entscheidung des BVerwG:

Der öffentliche Arbeitgeber muss schwerbehinderte Personen, die sich um eine Anstellung bewerben, zu einem Vorstellungsgespräch, nach Entscheidung des höchsten deutschen Verwaltungsgerichts, einladen. Eine Einladung ist gem. § 82 S. 3 SGB IX nur dann entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt.

Die angebliche mangelnde fachliche Eignung kann hier aber nicht an der Examensnote festgemacht werden.

Der Dienstherr darf neben der nachgewiesenen beruflichen Qualifikation der Klägerin auf deren Examensnoten nur abstellen, wenn er ein bestimmtes Notenniveau vorab und bindend in einem Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle festgelegt hat.

Genau dieses Anforderungsprofil war für die Richterstellen weder in Baden-Württemberg noch in Bayern vorhanden.

Damit liegt eine verbotene Diskriminierung im Einstellungsverfahren vor, wobei der öffentliche Arbeitgeber verpflichtet ist, eine Entschädigung zu leisten.

Quelle:
BVerwG 5 C15.10; BVerwG 5 C 16.10, Entscheidungen vom 03.03.2011
Pressemitteilung des BverwG 16/2011, bundesverwaltungsgericht.de

Fazit:
Das Vorstellungsgespräch war schon Anlass einiger Entscheidungen, wobei der mögliche Arbeitgeber genau prüfen sollte, wenn der Bewerber (w/m) hierzu nicht eingeladen wird.

Neben dem Geschlecht ist die Schwerbehinderung ein AGG-Merkmal welches im Rahmen des Vorstellungsgesprächs unbedingt berücksichtigt werden sollte, da § 1 AGG ausdrücklich regelt, dass das Ziel des AGGs ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Rechtsanwalt Robert Uhl

www.raau.de oder

www.rechtsanwalt-uhl.de

An den Anfang scrollen