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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Keine Entschädigung wegen Kopftuch

Keine Entschädigung wegen Kopftuch

Maßgebend für das gegenständliche Gerichtsverfahren war die Bewerbung um eine Stelle als Grundschullehrerin beim Land Berlin. Die Bewerbung wurde aber abgelehnt, weil die Bewerberin und später Klägerin, ein muslimisches Kopftuch trägt.

Diskriminierung gegeben?
Durch dieses Vorgehen fühlte sich die Klägerin diskriminiert und wollte eine Entschädigung, wobei sich das Land Berlin auf das sogenannte Berliner Neutralitätsgesetz, hier das Gesetz zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin vom 27.01.2005, hier genau § 2 Neutralitätsgesetz, bezog. Darin steht auch, dass u. a. den Lehrkräften in öffentlichen Schulen das Tragen religiös geprägter Kleidungsstück verboten ist.

Urteil des Arbeitsgerichts Berlin:
Die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht erkannte den § 2 Neutralitätsgesetz als verfassungsgemäß an, wonach das Land Berlin die Bewerbung ablehnen durfte.
Diese gesetzliche Regelung sieht keine gleichheitswidrige Privilegierung zugunsten christlich-abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen vor. Das Berliner Neutralitätsgesetz behandelt nach Darstellung des Gerichts alle Religionen gleich.
Daneben stellte das Arbeitsgericht noch dar, dass das Verbot religiöser Bekleidung nach § 3 Neutralitätsgesetz nicht für die Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen gilt, wonach dort auch für die Klägerin eine Unterrichtstätigkeit möglich wäre.

Quelle:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 14.04.2016, Aktenzeichen 58 Ca 13376/15; https://www.berlin.de/gerichte/arbeitsgericht/presse/pressemitteilungen/2016/pressemitteilung.468202.php; Ob gegen das Urteil Berufung eingelegt wurde ist nicht bekannt.

Fazit:
Ob das Landesarbeitsgericht in der Berufungsinstanz sich mit diesem Fall noch auseinandersetzen darf, darf gespannt abgewartet werden. So stellte doch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 27. 1. 2015, Az. 1 BvR 471/10) dar, dass der Schutz des Grundrechts auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit gem. Art. 4 Abs. 1 und 2 Grundgesetz auch Lehrkräften in der öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule die Freiheit zum Tragen eines islamischen Kopftuchs gewährleisten kann.

Rechtsanwalt Robert Uhl
www.raau.de oder

www.rechtsanwalt-uhl.de

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