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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Keine Entschädigung wegen Kopftuchverbot

Keine Entschädigung wegen Kopftuchverbot

Das Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück durfte sich mit einer Entschädigungs- und Schmerzensgeld einer muslimischen Bürgerin auseinandersetzen, da ihr verboten wurde, im Unterricht ein Kopftuch zu tragen.
Hintergrund:
Die Beklagte (Niedersächsische Landesschulbehörde) hatte im Jahr 2013 der Klägerin eine Einstellungszusage für den öffentlichen Schuldienst erteilt.
Als bekannt wurde, dass die Dame auch im Unterricht ein (muslimisches) Kopftuch tragen wollte, wurde diese Einstellungszusage zurückgenommen.

 

Sichtweise der Klägerin:
Die Klägerin sah sich damit aus religiösen Gründen diskriminiert und begründete ihre Klage auf die im Jahr 2015 geänderte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Das BVerfG hatte hier entschieden, dass das pauschale gesetzliche Verbot des Kopftuchtragens an staatlichen Schulen die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 Grundgesetz (GG) verletzt.

Urteil:
Die Klage wurde abgewiesen. Zum einem wurde die Klägerin nicht wegen ihrer Religion benachteiligt, da die Beklagte gemäß des Niedersächsischen Schulgesetzes alle Bewerber gleich behandeln muss, wobei sämtliche religiöse und weltanschauliche Symbole verboten sind. Die staatliche Neutralitätspflicht musste beachtet werden.
Zum anderen ist zu beachten, dass selbst bei einer Verletzung der Rechte der Klägerin, dieses Vorgehen gerechtfertigt ist.
Denn für die Beurteilung des Falles kommt die Sach- und Rechtslage im Jahr 2013 zur Anwendung, da hier die Einstellungszusage zurückgenommen wurde.
Im Jahr 2013 hat sich die Beklagte auf die gesetzliche Grundlage im Niedersächsischen Schulgesetz berufen dürfen, da die neue Rechtsprechung des BVerfG aus dem Jahre 2015 noch nicht galt.

 

Quelle:
Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 18.01.2017 – 3 A 24/16, http://www.verwaltungsgericht-osnabrueck.niedersachsen.de/aktuelles/pressemitteilungen/presseinformation-052017-150299.html; noch nicht rechtskräftig

 

Fazit:
Die beklagte Behörde kann sich aufgrund der staatlichen Neutralitätspflicht und der Nichtanwendung der neuen BVerfG-Entscheidung in ihrem Vorgehen bestätigt sehen. Ob dies auch im möglichen Instanzenlauf bestätigt wird, bleibt abzuwarten.

Robert Uhl, Rechtsanwalt
www.raau.de oder

www.rechtsanwalt-uhl.de

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