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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Keine türkische Zahnarzthelferin mit Kopftuch

Keine türkische Zahnarzthelferin mit Kopftuch

Wie im Netz am 28.10.2016 unter
http://www.trt.net.tr/deutsch/europa/2016/10/28/zahnarzt-aus-sttugart-lehnt-die-einstellung-einer-turkin-wegen-kopftuch-ab-598598
zu lesen ist, hatte ein Stuttgarter Zahnarzt mit der Einstellung einer türkischen Zahnarzthelferin ein Problem, da sie ein Kopftuch trug.

Ablehnung:
Er lehnte deshalb die Bewerbung ab, wobei er deshalb nun wegen eines Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) angeklagt werden soll.
Die anwaltlich vertretene türkische Zahnarzthelferin ließ öffentlich mitteilen, dass die Bewerbung einer Türkin abgelehnt wurde, weil sie ein Kopftuch trage.
Die Türkin stellte auch dar, dass sie vom Zahnarzt eine eindeutige E-Mail bekommen habe, worin steht: “Wir stellen keine Kopftuchträgerinnen ein und verstehen auch nicht, wie Bewerberinnen sich diese Toleranz vorstellen können.”

Der Zahnarzt solle sich inzwischen auf seiner Webseite entschuldigt haben.

Quelle:
http://www.trt.net.tr/deutsch/europa/2016/10/28/zahnarzt-aus-sttugart-lehnt-die-einstellung-einer-turkin-wegen-kopftuch-ab-598598

Fazit:
Auf § 15 Abs. 2 AGG wird hingewiesen, wo steht:
Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

Das gerichtliche Urteil wird nun mit Spannung entgegen gesehen, ob der Zahnarzt wegen Diskriminierung nun diese drei Monatsgehälter zahlen muss.

Rechtsanwalt Robert Uhl

www.raau.de oder

www.rechtsanwalt-uhl.de

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