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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Kinder kein Zutritt zum Wellness- und Tagungshotel

Darf ein Wellnesshotel den Zutritt von Kindern mit ihren Eltern verbieten? Diese interessante Frage durfte der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden:

Fall:
Die Mutter von fünf Klägern (alle unter 16 Jahren) wollte bei der Beklagten (hier ein Wellness- und Tagungshotel) im Dezember 2016 ein Angebot für die Übernachtung der Kläger und ihren Eltern im Zeitraum vom 30.01.2027 – 03.02.2017. Die Beklagte teilte hierzu mit, dass es ihr aufgrund der Altersbeschränkung (nur Gäste ab 16 Jahren) nicht möglich sei, ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten.


Die Klage wurde hiergegen eingelegt, mit der die Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung, hilfsweise zur Zahlung in Höhe von 500 € pro Kläger, begehrten.


Instanzenweg:
Nachdem die Kläger in der ersten und zweiten Instanz verloren hatten, durfte sich der BGH im Rahmen der Revision damit beschäftigen.

Urteil / BGH:
Die Kläger wurden wegen ihres Alters unmittelbar benachteiligt, gemäß §§ 1, 3 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG.
Für diese unterschiedliche Behandlung liegt jedoch ein sachlicher Grund vor, wonach das Verhalten gerechtfertigt ist, siehe § 20 Abs. 1 Satz 1 AGG.
Ob ein sachlicher Grund tatsächlich besteht, ist anhand einer wertenden Feststellung im Einzelfall nach den Maßstäben von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB zu beurteilen. Im Rahmen der hier maßgebenden wertenden Feststellung sind die aus dem Charakter des Schuldverhältnisses ergebenden Umstände, wie auch die aus der Sphäre der am Geschäft Beteiligten, zu berücksichtigen.
Hier sei der sachliche Grund nach dem BGH gegeben und die Verhältnismäßigkeit wurde beachtet. Der BGH bezog sich auf grundrechtliche Werte und stellte unter anderem dar, dass die Berufsausübungsfreiheit die Teilhabe am Wettbewerb sichert, mithin die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit. Sie umfasst aber das Recht der am Markt Tätigen, die Bedingungen ihrer Marktteilhabe selbst festzusetzen. Die Verweigerung eines Vertragsschlusses war nach dem BGH auch angemessen.

Quelle:
https://openjur.de/u/2241870.html; BGH-Urteil vom 27.05.2020, Az. VIII ZR 401/18

Fazit:
Dieses Urteil wird Eltern mit Kindern (unter 16 Jahren) nicht erfreuen. Zum Glück gibt es aber noch genügend andere Hotels, welche Kinder herzlich willkommen heißen.

Rechtsanwalt Robert Uhl
www.raau.de oder
www.rechtsanwalt-uhl.de

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