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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Kommunale Gleichstellungsbeauftragte nur eine Frau

Im Bundesland Nordrhein-Westfalen ist es rechtmäßig, dass die kommunale Gleichstellungsbeauftragte nur mit einer Frau besetzt werden kann.

Hintergrund:
Ein männlicher Kläger wollte vom Ennepe-Ruhr-Kreis eine Entschädigung beziehungsweise eine Schadensersatzzahlung, da seine Bewerbung um die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten nicht berücksichtigt worden war.

Urteil:
Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat diese Klage des Klägers abgewiesen, da das Landesgleichstellungsgesetz ausdrücklich darlegt, dass die Gleichstellungsbeauftragte mit einer Frau zu bestellen ist.

Gesetzliche Regelung:
Nach Ansicht des Gerichts ist dies sowohl mit dem Unionsrecht als auch mit dem Grundgesetz vereinbar. Sowohl Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2006/54/EG als auch Art. 3 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes bestimmten, dass der Staat die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken habe.

Noch keine Rechtskraft:
Das Urteil ist noch nicht völlig verbindlich. Eine Berufung wäre möglich. Über einen Antrag auf Zulassung der Berufung müsste das Oberverwaltungsgericht entscheiden, wenn der Kläger die nächste Instanz anrufen würde.

Quelle:
Verwaltungsgericht Arnsberg mit Urteil vom 14.08.2013, Az. 2 K 2669/11; http://www.vg-arnsberg.nrw.de/presse/pressemitteilungen/14_130827/index.php

Fazit:
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz soll nun Männer wie auch Frauen gleich behandeln und keine Diskriminierung dulden. Hier liegt aber eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts vor, wobei dies nur zulässig wäre, wenn ein Rechtfertigungsgrund gegeben wäre. Ob die Eigenschaft einer Frau eine wesentliche berufliche Anforderung der Gleichstellungsbeauftragten darstellen darf, um bestehende Nachteile wegen des Geschlechts auszugleichen, ist fraglich und wird wohl vom Berufungsgericht oder evtl. auch noch vor dem europäischen Gerichtshof zu klären sein.
Rechtsanwalt Robert Uhl

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