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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Kündigung im Kleinbetrieb

Die Diskriminierung aufgrund des Alters macht auch eine Kündigung im Kleinbetrieb unwirksam.

Sachverhalt:
Die Klägerin (geb. 20.01.1950) war bei der Beklagten (hier eine Gemeinschaftspraxis) seit 1991 als Arzthelferin beschäftigt. Im Kündigungsjahr 2013 waren noch vier jüngere Arbeitnehmerinnen in der Praxis beschäftigt.
Die Mitarbeiterin war vor der Kündigung hauptsächlich im Labor eingesetzt. Ihr wurde mit Schreiben vom 24.05.2013 zum 31.12.2013 wegen Veränderungen im Laborbereich gekündigt. Diese Veränderungen hätten eine Umstrukturierung der Praxis zur Folge.
Hierbei führte die Praxis an, dass die Klägerin „inzwischen pensionsberechtigt“ sei. Sonst wurde niemand gekündigt.
Die Arzthelferin klagte dagegen, stellte die Unwirksamkeit der Kündigung dar und verlangte eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung.

Vortrag Klägerin:
Das Kündigungsschreiben lasse eine Benachteiligung wegen ihres Alters vermuten.

Vortrag Beklagte:
Es sollte diese Kündigung nur freundlich und verbindlich formuliert erscheinen lassen. Die Kündigung sei wegen eines zu erwartenden Entfalls von 70 bis 80 % der abrechenbaren Laborleistungen erfolgt. Die Klägerin sei weiterhin mit den übrigen Arzthelferinnen nicht vergleichbar, weil die gekündigte Mitarbeiterin schlechter qualifiziert sei. Dies sollten die Kündigungsgründe gewesen sein.

Urteil Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht:
Die Klage wurde abgewiesen, da diese Rechte der Klägerin nicht zustanden.

Urteil Bundesarbeitsgericht (BAG):
Die Kündigung verstößt gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG und ist deshalb unwirksam. Die Klage hat damit Erfolg.
Die Beklagte hat nach dem BAG keinen ausreichenden Beweis dafür angeboten, dass die wegen der Erwähnung der „Pensionsberechtigung“ zu vermutende Altersdiskriminierung nicht vorliegt, gem. § 22 AGG. Ob und ggf. in welcher Höhe der Arzthelferin der geltend gemachte Entschädigungsanspruch zusteht, kann aber noch nicht festgestellt werden. Die Sache wurde an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Quelle:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.07.2015, Az. 6 AZR 457/15; www.bundesarbeitsgericht.de, Pressemitteilung Nr. 37/15

Fazit:
Auch in Kleinbetrieben, die regelmäßig weniger als 10 Arbeitnehmer beschäftigen und damit das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt, muss das AGG geachtet werden und bei Verstoß kann das rechtswidrig gekündigte Arbeitsverhältnis weiterlaufen und ggf. Entschädigungszahlungen sind zu leisten. Deshalb sollte keine Ungleichbehandlung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei Ausspruch eine Kündigung gegeben sein.

Rechtsanwalt Robert Uhl
www.raau.de oder
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