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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Kündigung nach künstlicher Befruchtung rechtswidrig

Das höchste deutsche Arbeitsgericht, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt durfte sich mit Urteil vom 26.03.2015 mit folgendem Fall auseinander setzen und Recht sprechen:

Die Klägerin war seit dem Februar 2012 in einer Versicherungsvertretung des Beklagten tätig. Eine Schlechtleistung wurde nie festgestellt.
Am 15.01.2013 teilte sie dem Beklagten von ihrem unerfüllten Kinderwunsch mit, wobei eine künstliche Befruchtung anstehe.
Der Embryonentransfer erfolgte dann am 24.01.2013. Am 31.01.2013 erklärte der Beklagte die ordentliche Kündigung. Eine behördliche Zustimmung hierfür lag nicht vor.
Dann wurde die Stelle mit einer älteren Arbeitnehmerin besetzt. Am 07.02.2013 wurde die Schwangerschaft bei der Klägerin festgestellt. Hierüber informierte sie den Beklagten am 13.02.2013.
Über die Frage der Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung musste sich nun das BAG genau befassen:

Urteil:

Die vom Beklagten ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
Gründe:

1.) Die Klägerin hatte zum einem den besonderen Kündigungsschutz des § 9 Abs. 1 Satz 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG).

Dort steht:
Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.
Zwar stellt der Gesetzestext auf die Schwangerschaft ab. Das BAG führt hierzu aber aus, dass im vorliegenden Fall einer Schwangerschaft nach einer Befruchtung außerhalb des Körpers (In-vitro-Fertilisation) das mutterschutzrechtliche Kündigungsverbot bereits ab dem Zeitpunkt der Einsetzung der befruchteten Eizelle (sog. Embryonentransfer) greift. Der Zeitpunkt der erfolgreichen Einnistung (Nidation) ist dagegen nicht maßgebend.
Damit kommt dieses Gesetz zur Anwendung und ein Verstoß des Arbeitgebers mangels Einholung der behördlichen Zustimmung liegt vor.

2.) Weiterhin wurde gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG i.V.m. §§ 1, 3 AGG verstoßen, indem die Klägerin gekündigt wurde.

Begründung:
Auf ein Urteil vom 26.02.2008 (C-506/06) des Europäischen Gerichtshofs wurde hingewiesen, welches entschieden hatte, dass eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts vorliegen kann, wenn eine Kündigung hauptsächlich aus dem Grund ausgesprochen werde, dass die Arbeitnehmerin sich einer Behandlung zur In-vitro-Fertilisation unterzogen hat. Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat im gegenständlichen Verfahren die Erkenntnisse gezogen und ist nach den gesamten Umständen davon ausgehen, dass die Kündigung der Klägerin wegen der (beabsichtigten) Durchführung einer solchen Behandlung und der damit einhergehenden Möglichkeit einer Schwangerschaft erklärt wurde.

Quelle:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.03.2015 – 2 AZR 237/14, www. bundesarbeitsgerich.de, Pressemitteilung Nr. 17/15

Fazit:
Die Diskriminierung der Frau wurde durch das gegenständliche Verfahren eindeutig festgestellt. Der Kinderwunsch stieß wohl nicht auf „Gegenliebe“ des Arbeitgebers. Der Ansicht des Arbeitgebers auf sein Kündigungsrecht folgten aber die Gerichte nicht, wobei dieses Vorgehen als Ungleichbehandlung, damit Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gesehen wurde.

Rechtsanwalt Robert Uhl
www.raau.de oder
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