Überspringen zu Hauptinhalt
AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Kündigung nach Kirchenaustritt möglich

Der Kläger war seit 1992 beim beklagten Caritasverband beschäftigt. Er war als Sozialpädagoge tätig und war der katholischen Kirche einst angehörig.
Im Februar 2011 trat der Kläger aus der katholischen Kirche aus, wobei zur Begründung die zahlreichen Missbrauchsfälle in katholischen Einrichtungen, die Vorgänge um die „Piusbruderschaft“ und die Karfreitagsliturgie, in der eine antijudaische Tradition der katholischen Kirche zu Tage trete, genannt wurden.

Reaktion Arbeitgeber:
Durch seinen Austritt aus der katholischen Kirche erhielt der Kläger seine Kündigung vom beklagten Caritasverband. Das Arbeitsverhältnis wurde beendet.

Umfeld der Arbeitssituation:
Der Kläger arbeitete in einem sozialen Zentrum, in dem Schulkinder bis zum 12. Lebensjahr nachmittags betreut werden. Die Religionszugehörigkeit der Kinder ist aber ohne Bedeutung. Religiöse Inhalte wurden nicht vermittelt.

Urteil Bundesarbeitsgericht (BAG):
Der Kläger hat gegen seine arbeitsvertraglichen Loyalitätsobliegenheiten verstoßen, indem er seinen Austritt aus der katholischen Kirche erklärte.
Die Zumutbarkeit des Caritasverbands, ihn als Sozialpädagogen weiter zu beschäftigen, war damit nicht mehr gegeben. Nach dem kirchlichen Selbstverständnis leistete der Kläger unmittelbar „Dienst am Menschen“ und nahm damit am Sendungsauftrag der katholischen Kirche teil.
Ihm fehlt infolge seines Kirchenaustritts nach dem Glaubensverständnis des Beklagten die Eignung für eine Weiterbeschäftigung im Rahmen der Dienstgemeinschaft.

Glaubens- und Gewissensfreiheit:
Steht hier die Glaubens- und Gewissensfreiheit des Klägers dagegen? Zwar hat diese Freiheit ein hohes Gewicht. Diese musste aber hier hinter das Selbstbestimmungsrecht des Beklagten zurücktreten. Das Gericht führte weiter aus, dass es für Sozialpädagogen zudem auch außerhalb der katholischen Kirche und ihrer Einrichtungen Beschäftigungsmöglichkeiten gäbe.
Nach den Normen des AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) wurde der Kläger durch die Kündigung nach Ansicht des BAG gem. § 1, § 7 AGG nicht diskriminiert. Die Ungleichbehandlung des Klägers wegen seiner Religion ist nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 AGG gerechtfertigt.

Quelle:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.04.2013, Az. 2 AZR 579/12, www.bundesarbeitsgericht.de, Pressemitteilung Nr. 29/13

Fazit:
Die zulässige unterschiedliche Behandlung ist dann gerechtfertigt, wenn der Kernbereich einer Religionsgemeinschaft betroffen ist. Der sog. verkündigungsnahe Bereich ermöglicht eine Ungleichbehandlung. Diesen Bereich sah das Gericht als gegeben an, obwohl die Religionszugehörigkeit der Kinder ohne Bedeutung war und religiöse Inhalte nicht beigebracht wurden. Der Sozialpädagoge ist aber eindeutig mit einer Putzkraft nicht zu vergleichen, die im verkündigungsfernen Bereich ihre Putzleistungen erbringt.

Rechtsanwalt Robert Uhl
www.raau.de oder
www.rechtsanwalt-uhl.de
Mehr Infos auch über:
www.agg-mitarbeiterschulung.de

 

An den Anfang scrollen