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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Lehrerinnen mit Kopftuch: Entschädigungsklage erfolglos

Lehrerinnen mit Kopftuch: Entschädigungsklage erfolglos

Das Arbeitsgericht Berlin hat zwei Klagen von zwei Lehrerinnen abgewiesen, die eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) begehrten.

Sachverhalt:

Der Vortrag von Klägerseite war dieser, dass das beklagte Land keine Einstellung als Lehrerin erlaubte, da ein muslimisches Kopftuch getragen wurde. Eine Ungleichbehandlung aufgrund der Religion wurden nach dem AGG vorgetragen.

Das beklagte Land sah dies anders, stützt sich auf das Berliner Neutralitätsgesetz, wonach religiöse oder weltanschauliche Symbole in öffentlichen Schulen (Ausnahme berufliche Schulen) von Lehrkräften (m/w) nicht getragen werden dürfen.

Urteil I Arbeitsgericht Berlin:

Mit Urteil vom 24.05.2018, Az. 58 Ca 7193/17 wurde die Klage abgewiesen, da das beklagte Land rechtsgemäß das Neutralitätsgesetz zur Anwendung brachte. Dieses Gesetz ist auch verfassungsgemäß. Die staatliche Neutralität der öffentlichen Schulen ist aber nach dem Gericht für die Berliner Bevölkerung von besonderer Bedeutung, zumal es eine auf die Vielzahl von religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen gibt.

Urteil II Arbeitsgericht Berlin

Mit weiterem Urteil vom 24.05.2018, hier Az. 58 Ca 8368/17 wurde eine andere Klage abgewiesen, weil die Klägerin ihren Anspruch nicht innerhalb der gesetzlich geregelten Frist von zwei Monaten geltend gemacht hatte. Denn gemäß § 15 Absatz 4 AGG muss der Anspruch innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Dies lag leider nicht vor.

Quelle:

Arbeitsgericht Berlin mit Pressemitteilung Nr. 10/18 vom 24.05.2018, https://www.berlin.de/gerichte/arbeitsgericht/presse/pressemitteilungen/2018/pressemitteilung.704480.php

Fazit:

Es bleibt abzuwarten, ob die Klägerin (im Verfahren ohne Fristversäumung) ein Rechtsmittel einlegen wird und die Diskriminierung weiter überprüfen lässt, da sich der EuGH mit Urteil vom 14.03.2017, Az. C‑157/15 kritisch gegenüber einem Kopftuchverbot geäußert hat.

Rechtsanwalt Robert Uhl

www.raau.de oder

www.rechtsanwalt-uhl.de

 

 

 

 

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