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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Mindestaltersgrenzen verfassungswidrig

Nun hat sich das höchste deutsche Verwaltungsgericht, das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), mit der Altersdiskriminierung beschäftigen müssen.

Zur Überprüfung stand eine Vorschrift in einer Laufbahnverordnung, die eine Mindestaltersgrenze, hier von 40 Jahren, für einen Aufstieg in eine höhere Laufbahn vorsah.

Ergebnis des Gerichts:
Diese Vorschrift ist verfassungswidrig und Verstößt auch gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Hintergrund:
Zwei weibliche Kläger arbeiten in der Finanzverwaltung des Saarlandes als Steuerhauptsekretärinnen. Sie begehrten die Zulassung zum Aufstieg für besondere Verwendungen für Steuerbeamte, welche aber verweigert wurde. Als Grund hierfür wurde genannt, dass sie noch nicht 40 Jahre alt sind.

Begründung des Gerichts:
Die Nichtberücksichtigung der beiden Damen wegen Nichterreichens der Altersgrenze ist rechtswidrig. Im Grundgesetz unter Art. 33 Abs. 2 steht, dass jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte hat. Dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift unterfallen auch wie vorliegend die Zulassung zu einer Ausbildung für einen Laufbahnaufstieg, damit die Auswahlentscheidungen im Vorfeld der Verleihung eines öffentlichen Amtes.
Vom Lebensalter sind hier aber keine Rückschlüsse auf die Eignung für das angestrebte Amt möglich, wobei diese Altersdiskriminierung unzulässig ist.

Das BVerwG folgte nicht der Meinung der unteren Instanzen, welche die Klage mit der Begründung abwiesen, dass sich der Verordnungsgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums bewege, da Lebensältere im Sinne von “gestandenen” Männern und Frauen mit einer verfestigten Persönlichkeit eher als Vorgesetzte akzeptiert würden als Lebensjüngere.

Quelle:
BVerwG 2 C 74.10 und 2 C 75.10, Urteile vom 26.09.2012, Pressemitteilung www.bverwg.de Nr. 94/2012 vom 27.09.2012

Fazit:
Auch die Altersdiskriminierung im Beamtenbereich wird verstärkt den Gerichten zur Überprüfung zugeführt, wonach erst kürzlich das Frankfurter Verwaltungsgericht am 23.08.2012, Aktenzeichen: 9 K 1175/11.F, 9 K 5034/11. F, 9 K 5036/11.F und 9 K 8/12, (noch nicht rechtskräftig) die Dienstaltersstufen im Besoldungsrecht in Hessen als europarechtswidrig erklärte.

Rechtsanwalt Robert Uhl

www.raau.de oder
www.rechtsanwalt-uhl.de

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