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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Mindestgröße für angehende Pilotin ist diskriminierend

Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts (ArbG) Köln vom 28.11.2013 ist die tarifvertragliche Vorschrift eines Luftfahrtunternehmens, welche besagt das die Körpergröße einer Pilotin mindestens 165 cm (höchstens 198 cm) sein muss, nicht zulässig, da dies eine mittelbare Diskriminierung darstellt.

Hintergrund:
Eine weibliche Klägerin (Größe: 161,5 cm) wollte bei einem Luftfahrtunternehmen eine Ausbildung zur Pilotin beginnen, wurde jedoch abgelehnt, weil ihre Körpergröße unter den tariflich vorgeschriebenen 165 cm lag. Die Klägerin fühlte sich aufgrund ihrer Körpergröße diskriminiert und klagte auf Grundlage des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) auf Schadensersatz und Entschädigung.

Urteil:
Das Arbeitsgericht Köln entschied, dass die Mindestgröße bei Bewerberinnen eine mittelbare Diskriminierung darstellt, welche auch nicht gerechtfertigt ist. Denn das Tochterunternehmen der beklagten Luftfahrtgesellschaft, sieht anders als die Beklagte, nur eine Mindestkörpergröße von 160 cm vor. Deshalb liegt hier eine Diskriminierung vor, die mittelbar aufgrund einer tarifrechtlichen Regelung gegeben ist.

Zahlungsanspruch der Klägerin?
Die Konsequenzen dieser Ungleichbehandlung führten aber zu keinem Zahlungsanspruch für die Klägerin. Denn die Schadensersatzklage hat das ArbG abgewiesen, da kein in Geld messbarer Schaden vorhanden war. Der Entschädigungsanspruch hatte keinen Erfolg, da das beklagte Luftverkehrsunternehmen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hatte, da nur der Verbandstarifvertrag bei der Beklagten zur Anwendung kam.

Quelle:
ArbG Köln, Urteil vom 28.11.2013 (Az: 15 Ca 3879/13)
http://www.lag-koeln.nrw.de/presse/Pressemitteilungen/index.php, Pressemitteilungen 2013 Nr. 10 ArbG Köln

Fazit:
Aufgrund des AGG und seinen Bestimmungen häufen sich die Klagen mit immer interessanteren Hintergründen. Jedoch ist nicht automatisch ein Schaden mit einem Zahlungsanspruch bei den Betroffenen gegeben.

Der vorliegende Verbandstarifvertrag wird aber angepasst werden müssen.

Rechtsanwalt Robert Uhl
www.raau.de oder
www.rechtsanwalt-uhl.de
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