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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Nur „Konzept 60+“ stellt keine Altersdiskriminierung dar

Der Kläger (Oktober 1952 geb.) war in der Zeit von August 1985 bis Oktober 2012 bei einem Unternehmen der Automobilindustrie, nun Beklagte, beschäftigt.
Seit dem Jahr 1995 war er als Verkaufsleiter PKW in einer der Niederlassungen der Beklagten tätigt.
Als Verkaufsleiter gehörte er den leitenden Führungskräften an.

Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien eine Befristung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 65. Lebensjahres geregelt.

Im Jahr 2003 führte die Beklagte das „Konzept 60+“ für leitende Führungskräfte ein, das die Möglichkeit einer Beendigung des Arbeitsvertrags mit Vollendung des 60. Lebensjahres enthielt.Der Arbeitgeber sah hier eine Zahlung eines Kapitalbetrages vor.Im Juli 2003 unterbreitete die Beklagte dem Kläger ein entsprechendes Angebot auf Änderung seines Arbeitsvertrages.

Der Kläger nahm das Angebot innerhalb der Annahmefrist im Dezember 2005 an.

Im Jahr 2012 trat an die Stelle des „Konzepts 60+“ das „Konzept 62+“.

Alle leitenden Führungskräfte, die einen Vertrag auf der Grundlage des „Konzepts 60+“ hatten und im Jahr 2012 das 57. Lebensjahr vollendeten, erhielten ab November 2012 ein Angebot, einen Vertrag auf der Grundlage des neuen Konzepts abzuschließen.

Der Kläger schied mit Ablauf des 31. Oktober 2012 aus dem Arbeitsverhältnis aus und erhielt einen Kapitalbetrag von 123.120,00 Euro.

Vortrag des Klägers: Altersdiskriminierung

Der Kläger sah in der Tatsache, dass das Arbeitsverhältnisses auf das „Konzept 62+“ nicht mehr umgestellt werden konnte und kein Angebot hierzu von der Beklagten kam, eine Altersdiskriminierung und verlangte die Feststellung, dass die Beklagte ihm nach § 15 Abs. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) den aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens entstandenen materiellen Schaden zu ersetzen hat. Ebenso wurde die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG von ihm geltend gemacht.

Vortrag der Beklagten: Keine Altersdiskriminierung

Die Diskriminierung sah die Beklagte hier nicht.

Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH):

Das Begehren des Klägers wurde abgewiesen. Die Ansprüche des Klägers scheitern schon daran, dass dieser durch die Beklagte keine weniger günstige Behandlung erfahren hat, als eine andere Person in vergleichbarer Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde, gemäß § 3 Abs. 1 AGG.

Die Beklagte hat dem Kläger ein Vertragsangebot nach dem „Konzept 60+“ unterbreitet, welches vom Kläger angenommen wurde. Da der Kläger leitende Führungskraft war und diese Regelung ihn betraf und er hier einbezogen wurde, wurde er auch nicht anders als diese Gruppe behandelt.

Im Hinblick auf die ihm nicht angebotene Umstellung seines Arbeitsvertrages auf das „Konzept 62+“ ist der Kläger mit den Arbeitnehmern, die dieses Angebot im November/Dezember 2012 erhalten haben, nicht vergleichbar, weil er zu diesem Zeitpunkt bereits aus dem Vertragsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden war.

Quelle:
www.bundesarbeitsgericht.de; Pressemitteilung Nr. 14/16; Urteil vom 17.032016, Az. 8 AZR 677/14

Fazit:

Gem. § 1 AGG darf niemand aufgrund des Alters diskriminiert werden. Doch nicht jeder Fall ist geeignet, eine Ungleichbehandlung aufgrund des Alters darzustellen, zumal die Beklagte im vorliegenden Fall dem Kläger für das „Konzept 60+“ einen Kapitalbetrag von 123.120,00 Euro bezahlt hatte und das „Konzept 62+“ ihn nicht mehr betraf, da er zu diesem Zeitpunkt kein Arbeitnehmer mehr war.

Rechtsanwalt Robert Uhl, 20.03.2016

www.raau.de oder www.rechtsanwalt-uhl.de

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