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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Online-Shopping: Nur Anrede “Frau” oder “Herr” ungenügend

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe durfte sich mit einem Rechtsstreit befassen, wonach die Klägerperson mit einer nichtbinären Geschlechtsidentität, beim Online-Shopping nur die Anreden “Frau” oder “Herr” zur Verfügung gestellt bekam. Wegen Geschlechterdiskriminierung und Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wurde der eShop-Betreiber, hier ein Bekleidungsunternehmen, verklagt.


Rechtsprechung:
Dieses Verfahren ging bis zum OLG, wobei das Gericht urteilte, dass eine unmittelbare Benachteiligung bezüglich des Geschlechts gegeben ist. Als Begründung wurde genannt, dass die Klägerperson, anders als eine Person mit männlichem oder weiblichem Geschlecht, den Kaufvorgang nicht abschließen kann, ohne falsche Geschlechtsangaben zu treffen. Damit wurde das allgemeine Persönlichkeitsrecht, in Ausprägung des Schutzes der geschlechtlichen Identität, verletzt.


Aber:
Ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung wegen dieser Rechtsverletzung ist nicht gegeben. Nicht jede Berührung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts löst einen Anspruch auf Geldentschädigung aus, so das OLG. Hierzu müsste die Verletzung eine gewisse Intensität erreichen, welche vorliegend nicht gegeben ist, da sich die Benachteiligung nur auf den privaten Bereich bezog und das Verschulden des Unternehmens gering war.


Quelle:
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-karlsruhe-24u1921-herr-frau-anrede-diskriminierung-aber-keine-entschaedigung/ und https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/olg-karlsruhe-diskriminierung-durch-auswahlmoeglichkeit-von-nur-zwei-geschlechtern-beim-online-shopping; Urteil OLG Karlsruhe, 14.12.2021, Az. 24 U 19/21

Fazit:
Die Geldzahlung muss nicht geleistet werden, trotz Persönlichkeitsverletzung. Vor ca. einem Jahr hat dies das Landgericht Frankfurt a.M. in einem vergleichbaren Fall mit Urteil vom 03.12.2020, Az. 2-3 O 131/20 (https://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20210004) genauso gesehen und hier eine Persönlichkeitsrechtsverletzung ohne Geldentschädigung erkannt.

Rechtsanwalt Robert Uhl

www.raau.de oder

www.rechtsanwalt-uhl.de

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