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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Rechte des Betriebsrats bei Beschwerdestellen

Das höchste deutsche Arbeitsgericht, das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Sitz in Erfurt hat zu den Rechten des Betriebsrats bezüglich Beschwerdestellen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) mit Beschluss vom 21.07.2009, Az. 1 ABR 42/08 wichtige Informationen geliefert.

Hintergrund:

Maßgebend sind hier § 12 und § 13 AGG. Hier ist das Beschwerderecht und die Bekanntmachung hierüber geregelt. Es gelten:

§ 12 Absatz 5 AGG:
Dieses Gesetz und § 61b des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie Informationen über die für die Behandlung von Beschwerden nach § 13 zuständigen Stellen sind im Betrieb oder in der Dienststelle bekannt zu machen. Die Bekanntmachung kann durch Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder den Einsatz der im Betrieb oder der Dienststelle üblichen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen.

§ 13 Absatz 1 AGG:
Die Beschäftigten haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt fühlen. Die Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis der oder dem beschwerdeführenden Beschäftigten mitzuteilen.

Welche Rechte hat hier der Betriebsrat?

1.) Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Ausgestaltung des Verfahrens, in dem die Beschäftigten ihr Beschwerderecht nach dem AGG wahrnehmen können?
Ja, wegen § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.

2.) Eigenes Initiativrecht zu Punkt 1, ein Beschwerdeverfahren über die Einigungsstelle durchsetzen?
Ja, da dies zum Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, zählt.

3.) Mitbestimmungsrecht über den Errichtungsort der Beschwerdestelle und der personellen Besetzung?
Nein, da dies eine mitbestimmungsfreie organisatorische Entscheidung des Arbeitgebers ist.

4.) Mitbestimmungsrecht des örtlichen Betriebsrats beim Beschwerdeverfahren, wenn der Arbeitgeber eine überbetriebliche Beschwerdestelle errichtet hat?
Nein, denn das Mitbestimmungsrecht steht hier nur dem Gesamtbetriebsrat zu.

Quelle:

www.bundesarbeitsgericht.de / Pressemitteilung Nr. 71/09
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2009&nr=13630&pos=4&anz=75

Robert Uhl
Rechtsanwalt
www.raau.de oder
www.rechtsanwalt-uhl.de

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