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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Rechtswidrige Staffelung der Urlaubsdauer

Es ist unrechtmäßig, eine Differenzierung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter (bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Tage) durchzuführen und diskriminiert diejenigen Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Zum Fall:
Die Klägerin (geb. 27.10.1971) begehrte die Feststellung gegen ihren Arbeitgeber (beklagter Landkreis), bei dem sie seit 1988 beschäftigt ist, dass ihr in den Jahren 2008 und 2009 und damit schon vor der Vollendung ihres 40. Lebensjahres über den tariflich vorgesehenen Urlaub von 29 Arbeitstagen hinaus jeweils ein weiterer Urlaubstag zustünde.

Die bisherige Praxis der altersabhängigen Staffelung der Urlaubsdauer gem. § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD verstöße nach dem Vortrag der Klägerin gegen das Diskriminierungsverbot wegen des Alters.

Instanzenweg:
Das Arbeitsgericht hat der Klage in der ersten Instanz stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage dagegen in der zweiten Instanz abgewiesen.

Entscheidung Bundesarbeitsgericht (BAG):
Der Klägerin steht für die Jahre 2008 und 2009 jeweils ein weiterer Urlaubstag als Ersatzurlaub zu. Die bisher durchgeführte Differenzierung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter benachteiligt die Beschäftigte, da sie das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Dies unmittelbare Ungleichbehandlung verstößt nach dem BAG gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters.

Das höchste deutsche Arbeitsgericht erkannte auch kein legitimes Ziel, wonach diese Diskriminierung zulässig sein könnte.

Ergebnis:
Die Klägerin hat einen Urlaubsanspruch in den Jahren 2008 und 2009 von jeweils 30 Arbeitstagen.

Quelle:
www.bundesarbeitsgericht.de; Pressemitteilung Nr. 22/12 vom 20.03.2012, Urteil vom 20.03.2012, Az. 9 AZR 529/10

Fazit:
Staffelungen von Urlaubstagen sollten vom Arbeitgeber unterbleiben, da nicht nur das BAG, sondern auch in einer anderen Sache das Landesarbeitsgerichts Düsseldorf, mit Pressemitteilungen Nr. 09/11 vom 18.01.2011 auch schon geurteilt hatte, dass eine Staffelung rechtswidrig ist und keine Rechtfertigung hat. Für die Arbeitnehmer gilt deshalb zu überprüfen, ob deren Urlaubstage auch über Lebensalterstaffelungen geregelt sind. Wenn ja, könnte dagegen bei zu geringen Urlaubstagen mit guten Argumenten bzw. Urteilen vorgegangen werden.

Rechtsanwalt Robert Uhl

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