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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Rollifahrer darf nicht ins Kino

Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte durfte die Verweigerung des Zugangs zu einem schweizer Kino gegenüber dem querschnittsgelähmten Beschwerdeführer überprüfen.

Rechtsnormen:
Das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention = EMRK) wie auch Verbot der Diskriminierung aufgrund der Behinderung und Informationsfreiheit (Artikel 14, 8 und 10 EMRK) wurde vom Kläger, Marc Glaisen aus Genf, vorgetragen, da er nach Schweizer Recht keinen Anspruch hatte und auf „europäische Menschenrechte“ vertraute.


Hintergrund:
Der Beschwerdeführer, eine querschnittgelähmte Person im Rolli, wollte in einem Kino in Genf einen Film ansehen, der in keinem anderen Saal der Stadt gezeigt wurde. Ihm wurde der Zugang verwehrt, weil das Gebäude, in dem sich das Kino befindet, nicht rollstuhlgängig ist. Die Betreibergesellschaft berief sich auf interne Sicherheitsrichtlinien. Unter Berufung auf die Artikel 14, 8 und 10 EMRK rügte der Beschwerdeführer, dass die Schweizer Gerichte die Verweigerung des Zugangs zum Kino wegen seiner Behinderung nicht als Diskriminierung eingestuft haben.

Urteil des Gerichtshofs:
Der Gerichtshof befand, dass Artikel 8 EMRK nicht das Recht auf Zugang zu einem bestimmten Kino für einen bestimmten Film gewährt, wenn andere Kinos in unmittelbarer Nähe besucht werden können. Im vorliegenden Fall entsprachen andere Kinos in der Umgebung den Bedürfnissen des Beschwerdeführers. Betreffend die geltenden nationalen Rechtsvorschriften gelangte der Gerichtshof zur Auffassung, dass das Bundesgericht hinreichend begründet hat, warum die Situation des Beschwerdeführers nicht schwer genug wog, um unter den Diskriminierungsbegriff zu fallen.
Der Gerichtshof sah daher keinen Grund, von den Schlussfolgerungen des Schweizer Bundesgerichts abzuweichen, wonach die Konvention die Schweiz nicht verpflichtet, in ihrem nationalen Recht den vom Beschwerdeführer geforderten Diskriminierungsbegriff einzuführen. Nach dem Gericht geht das Recht auf Information schließlich nicht so weit, dass dem Beschwerdeführer Zugang zum Kino gewährt werden muss, in dem der von ihm gewünschte Film gezeigt wird.
Die Klage hatte damit keinen Erfolg.


Quelle:
EGMR Entscheid vom 18.07.2019, Az. 40477/13; https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=cedh://20190625_40477_13:de&lang=de&type=show_document

Fazit:
Diese Rechtsprechung wird bedauert und ist dem Unterfertigendem unverständlich wieso eine behinderte Person keinen Film ansehen darf, die ein nichtbehinderter Mensch anschauen kann.

Rechtsanwalt Robert Uhl
www.raau.de oder
www.rechtsanwalt-uhl.de

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