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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Schwangere nicht diskriminiert

Eine Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts liegt nicht vor, wenn eine Arbeitnehmerin gekündigt wurde, ohne dass der Arbeitgeber Kenntnis von ihrer Schwangerschaft bei Zugang der Kündigungserklärung hatte.

Fall:
Das beklagte Unternehmen kündigte das Arbeitsverhältnis auf Probe mit der Klägerin. Die entsprechende Kündigungsfrist wurde beachtet.

Binnen einer Woche legte die Klägerin danach eine ärztliche Bescheinigung vor, wonach ersichtlich ist, dass sie bei Zugang der Kündigung schwanger war.
Deshalb begehrte sie bei der Beklagten, innerhalb einer weiteren Woche mitzuteilen, dass sie an der Kündigung “nicht festhalte”, damit sie keine Klage einlegen muss.

Es kam zu einem Gerichtsverfahren:
Die Beklagte erkannt vor dem Arbeitsgericht dann an, dass die Kündigung unwirksam war.
Die Klägerin begehrte aber auch noch (bis zum Bundesarbeitsgericht/BAG) eine Entschädigung in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern wegen Benachteiligung aufgrund des Geschlechts, gem. § 15 Abs. 2 AGG. Doch ohne Erfolg.

Rechtsprechung des BAG:
Eine Ungleichbehandlung der Klägerin aufgrund ihres weiblichen Geschlechts scheidet aus, da die Arbeitgeberin bei der Erklärung der Kündigung kein Wissen über die Schwangerschaft der Klägerin hatte.
Damit stand der Klägerin kein Entschädigungsanspruch nach § 15 AGG zu.

Quelle:
www.bundesarbeitsgericht.de, Pressemitteilung Nr. 63/13, Urteil vom 17.10.2013, Az. 8 AZR 742/12,

Fazit:
§ 15 AGG gewährt eine Entschädigung und Schadensersatz, wenn gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen wurde. Kennt der Arbeitgeber aber keinerlei Gründe, weshalb eine Benachteiligung gegeben sein sollte, so trifft § 15 AGG nicht zu und ein Zahlungsanspruch hat keine Aussicht auf Erfolg.

Rechtsanwalt Robert Uhl

www.raau.de oder
www.rechtsanwalt-uhl.de
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