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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner möglich

Die bisherige Nichtzulassung der sukzessiven Adoption angenommener Kinder eingetragener Lebenspartner durch den anderen Lebenspartner verletzt die betroffenen Lebenspartner wie auch die Kinder in ihrem Recht auf Gleichbehandlung gem. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG).

Sachverhalt:
Folgender Sachverhalt war maßgebend: Von einem gleichgeschlechtlichen Paar und eingetragenen Lebenspartnern hat nur ein Partner ein Kind adoptiert. Der andere Partner möchte nun auch Adoptivmutter bzw. Adoptivvater werden.

Bei einem heterosexuellen Ehepaar ist dies ohne Komplikationen möglich. Bislang war dies aber einem schwulen oder lesbischen Paar in einer Lebenspartnerschaft verwehrt.
Hier hat nun das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass auch in diesen Fällen eine Adoption möglich sein muss.

Begründung:
Mit der bisherigen Regelung lag eine Ungleichbehandlung der betroffenen Kinder im Verhältnis zu adoptierten Kindern von Ehepartnern bzw. eine Ungleichbehandlung der betroffenen Lebenspartner im Verhältnis zu Ehegatten vor, die keinen Rechtfertigungsgrund hat.

Schutz der Ehe?
Das BVerfG führte hierzu aus, dass der durch Art. 6 Abs. 1 GG niedergelegte besondere Schutz der Ehe nicht die Benachteiligung angenommener Kinder eines Lebenspartners gegenüber angenommenen Kindern eines Ehepartners rechtfertigt. Nach Art. 6 GG konnte die bisherige Regelung auch nicht aufrechterhalten blieben.

Ergebnis:
Die Sukzessivadoption ist nun möglich.

Quelle:
www.bundesverfassungsgericht.de; Pressemitteilung Nr. 9/2013 vom 19. Februar 2013; Urteil vom 19. Februar 2013, Az. 1 BvL 1/11, Az. 1 BvR 3247/09

Fazit:
Eine Ungleichbehandlung ist ohne wichtigen Rechtfertigungsgrund verboten. Extra wurde z.B. im allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unter § 1 AGG zum Ziel des Gesetzes auch aufgenommen, dass niemand wegen seiner sexuellen Identität benachteiligt werden darf. Diese sexuelle Identität ist weit gefasst, wobei neben der Heterosexualität auch die Homosexualität, Bisexualität und Transsexualität darunter fällt. Den größten streitigen Bereich wird die Homosexualität einnehmen, wobei die Rechte der gleichgeschlechtlichen Partner (w/m) immer mehr geschützt werden, neben der Sukzessivadoption siehe z.B. die Erbschaftssteuer und der Familienzuschlag für Beamte.
Rechtsanwalt Robert Uhl

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www.rechtsanwalt-uhl.de

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